Behörde will Verfassungstreue nachträglich prüfen: Hätte AfD-Landrat nicht gewählt werden dürfen?

von Dr. Markus Sehl

27.06.2023

Die Wahl des AfD-Kandidaten Sesselmann im Landkreis Sonneberg wird noch ein Nachspiel haben. Das Landesverwaltungsamt will nachträglich auf Verfassungstreue prüfen. Es könnte letztlich die Wahl sogar für ungültig erklären.

Bei der Landratswahl im Thüringer Kreis Sonneberg hat der AfD-Kandidat Robert Sesselmann 52,8 Prozent der Stimmen gewonnen. Eine Kommunalwahl im südlichsten Zipfel Thüringens zwischen Lauscha und Föritztal, die es als Meldung die letzten Tage bis in die New York Times schaffte. Zum ersten Mal kann ein Kandidat ein kommunales Spitzenamt besetzen, der aus einer Partei kommt, die der Verfassungsschutz als "erwiesen rechtsextremistisch" einstuft. Gewählt ist gewählt, aber die Geschichte könnte noch ein Nachspiel haben. 

Das Landesverwaltungsamt Thüringen wird eine Prüfung einleiten, ob der Kandidat die persönliche Eignung sowie die Verfassungstreue für das Amt aufweist, wie eine Sprecherin gegenüber LTO bestätigte. Offenbar sieht die Behörde Anhaltspunkte für eine solche Prüfung, denn sie hat sie nach eigenen Angaben von sich aus angestoßen. Das Landesverwaltungsamt kommt ins Spiel, weil es die Rechtsaufsicht über die Kommunen und ihre Wahlen ausübt. Die Prüfung und Zulassung des Kandidaten ist eigentlich Aufgabe des Kreiswahlleiters und seines Ausschusses. Was und wieviel dort vor der Wahl geprüft wurde, kann man derzeit nur mutmaßen. Von dort erhielt der MDR, der zuerst berichtete, nur eine knappe Antwort: "Der Wahlvorschlag der AfD erfüllte formal die Anforderungen gemäß dem Thüringer Kommunalwahlgesetz und der Thüringer Kommunalwahlordnung." Er sei "somit als gültig zuzulassen" gewesen. Die Antwort nimmt Bezug auf § 30 Abs. 4 und 5 des Kommunalwahlgesetzes Thüringens, danach wäre u.a. die Mitgliedschaft in einer verbotenen Partei ein Hindernis. Einen wichtigen und zentralen Paragrafen erwähnt die Antwort allerdings nicht.

Nach § 24 (und § 28) kann nicht zum Landrat gewählt werden, "wer nicht die Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und der Landesverfassung eintritt." Und: "Darüber hinaus ist nicht wählbar, wer im Übrigen die persönliche Eignung für eine Berufung in ein Beamtenverhältnis nach den für Beamte des Landes geltenden Bestimmungen nicht besitzt." Ein Landrat hat eine gewisse Sonderstellung, ist er doch ein direkt demokratisch gewählter Beamter auf Zeit. Mit der Folge, dass für ihn auch beamtenrechtliche Vorschriften, u.a. zur Verfassungstreue gelten. Der Staat will sich auf seine Beamten und deren Verankerung in den Werten des Grundgesetzes verlassen können.

Anspruchvolle Einzelfallprüfung und demokratischer Super-GAU?

Die Beurteilung, ob das bei Sesselmann nicht der Fall sein könnte, dürfte keine triviale Aufgabe sein, und vielleicht eine Nummer zu groß für einen Kreiswahlleiter. Die Gerichte fordern in solchen Fällen ein anspruchsvolles Prüfungsprogramm, das Verwaltungsgericht Neustadt erklärte 2011 etwa, geprüft werden könnten "eigene Veröffentlichungen (z.B. Flugblätter, Zeitungsanzeigen oder Abhandlungen mit verfassungsfeindlichen Aussagen oder einer verfassungsfeindlichen Zielrichtung), Teilnahme an Demonstrationen oder sonstigen Veranstaltungen mit verfassungsfeindlicher Tendenz, Mitgliedschaft oder sonstige Tätigkeit in einer verfassungsfeindlichen Vereinigung oder Bestrebung, Mitgliedschaft in Parteien mit verfassungsfeindlicher Zielrichtung, gleichgültig, ob die Partei für verfassungswidrig erklärt worden ist oder nicht." Das klingt eher nach der Aufgabenbeschreibung einer Verfassungsschutzbehörde als der eines Wahlausschusses. Deshalb darf ein Wahlleiter beim Verfassungsschutz auch "öffentlich verwertbare Erkenntnisse" einholen, wenn sich für ihn Hinweise oder Verdachtsmomente ergeben. 

In gewisser Weise wiederholt sich hier ein Problem, dass auch bei der Schöffenwahl bekannt ist. Auch das Landesverwaltungsamt verweist auf die Schwachstelle: "Die von der Rechtsprechung geforderte umfassende Einzelfallprüfung kann innerhalb der vorgesehenen Fristen in dem formalisierten Wahlvorbereitungsverfahren durch den Wahlausschuss nur eingeschränkt geleistet werden." Die Mitgliedschaft in der AfD dürfte für sich genommen keinen Grund darstellen, die Partei ist nicht verboten. Es wird also auf eine Einzelfallprüfung ankommen, ob sich etwa aus öffentlichen Aussagen Sesselmanns auf verfassungsfeindliche Einstellungen rückschließen lässt.

Sollte das Landesverwaltungsamt zu einem solchen Ergebnis kommen, würde es die Wahl für ungültig erklären. Denn dann hätten die Voraussetzungen für die Wählbarkeit des AfD-Kandidaten von vornherein nicht vorgelegen. Dagegen könnte bei den Verwaltungsgerichten geklagt werden. Sollte es soweit kommen, könnte es also ein langes Nachspiel werden.
Alles in allem demokratisch gesehen ein ziemlicher Super-GAU. Noch wartet man in Thüringen auf das amtliche Endergebnis der Wahl, erst dann kommt das Landesverwaltungsamt zum Zug. Das finale Ergebnis wird für Mitte Juli erwartet.

Zitiervorschlag

Behörde will Verfassungstreue nachträglich prüfen: . In: Legal Tribune Online, 27.06.2023 , https://www.lto.de/persistent/a_id/52100 (abgerufen am: 17.11.2024 )

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