Angehörige, Behörden und Medien reagieren bei sexuellen Übergriffen auf Kinder oft mit Gefühlen, die auch die Taten selbst begleiten: Ihr Verhalten ist geprägt durch Scham und blinde Flecke. Gleiches spiegelt sich in der Behandlung von Schadenersatzansprüchen wider. Eine zunehmend sensible Politik sollte aufmerksamere juristische Analysen provozieren, meint Elke Beduhn.
Gerichte stellen bei Schadensersatzansprüchen wegen sexuellen Kindesmissbrauchs ausschließlich und pauschal auf deliktische Ansprüche und deren kurze Verjährungsfristen von drei Jahren nach § 199 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ab. Diese beginnt innerhalb der dreißigjährigen Rahmenfrist des § 199 Abs. 2 BGB erst zu laufen, wenn die Geschädigten oder ihre gesetzlichen Vertreter Kenntnis von Schädigung, Schaden und weiteren Einzelheiten haben.
Einzelne Schadenfolgen und die bei sexuellem Kindesmissbrauch oftmals Jahrzehnte lang wirkenden Verdrängungs- und Schweigemechanismen, die auch den Verjährungsbeginn bestimmen, werden dabei nur selten berücksichtigt.
Jedenfalls in der öffentlichen Wahrnehmung hat sich seit 2010 durch die Berichte von erwachsenen, ehemaligen Internatsschülern etwas verändert. Demnach haben hunderte von Betroffenen als Kind in Schulen oder kirchlichen Einrichtungen sexuelle Gewalt erlitten; ihre Schilderungen zeugen von oft lang verdrängten Übergriffen und den noch viele Jahre und Jahrzehnte andauernden Folgen.
Verjährung für Ersatzansprüche soll auf 30 Jahre verlängert werden
Die daraufhin von der Bundesregierung eingesetzte Unabhängige Beauftragte zur Aufarbeitung des sexuellen Kindesmissbrauchs, Christine Bergmann, hat nun am 24. Mai 2011 ihren Abschlussbericht vorgestellt. Sie bekräftigt darin, dass die Betroffenen aufgrund verschiedener Schweige- und Verdrängungsmechanismen meist viele Jahre oder Jahrzehnte brauchen, um erstmals über die Gewalterfahrungen zu sprechen. Das Durchschnittsalter derjenigen, die sich an sie gewandt hätten, liege bei 46 Jahren.
Auch die Politik hat reagiert: Nach der Begründung zum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz zum Gesetz zur Stärkung der Rechte von Opfern sexuellen Missbrauchs (StORMG) wird nun anerkannt, dass "eine fortbestehende Abhängigkeit vom Schädiger, Scham oder schwere seelische Erschütterungen" die Opfer und bei Minderjährigen deren gesetzliche Vertreter daran hindern können, zivilrechtliche Schadensersatzansprüche rechtzeitig in nicht verjährter Zeit einzuklagen.
In dem Entwurf ist daher vorgesehen, dass die Verjährungsfrist für zivilrechtliche Schadenersatzansprüche unter anderem wegen sexuellen Missbrauchs auf 30 Jahre verlängert wird. Diese Verlängerung sei bei der vorsätzlichen Verletzung der besonderen Rechtsgüter gerechtfertigt. Demnach müssen die Täter noch lange Zeit damit rechnen, die Schäden ersetzen zu müssen.
Die besondere Verjährungshemmung nach § 208 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) für Ansprüche wegen sexueller Gewalt gegen nahe Angehörige bis zum 21. Lebensjahr des Opfers beziehungsweise bis zu Auflösung der Haushaltsgemeinschaft soll hingegen abgeschafft werden.
Wenn allerdings die Verjährung unmittelbar mit den Verletzungen beginnt, würde die Aufhebung der Verjährungshemmung die Zeit, die faktisch für die Einleitung der Rechtsverfolgung zur Verfügung steht, erheblich verkürzen. Die Bundesbeauftragte fordert daher mit Recht, die Regelung des § 208 BGB beizubehalten.
Ferner stellt sie, die Autoren des Referentenentwurfs und das Landgericht (LG) Osnabrück sehr aufmerksam auch schon nach geltender Rechtslage darauf ab, dass die dreijährige Verjährungsfrist für Ersatzansprüche minderjähriger Opfer nur beginnt, wenn die vertretungsberechtigten Eltern von den Übergriffen erfahren haben. Auch das wird wohl häufig übersehen.
LG Osnabrück: Kenntnis des Opfers selbst maßgeblich
In besonderem Maße nahm das LG Osnabrück den Verdrängungsaspekt mit seinem Urteil vom 29. Dezember 2010 in den Blick. Dabei ging es um den Fall eines Polizisten, der sich 2005 im Alter von 29 Jahren daran erinnert hatte, dass er in den 1980er Jahren von einem Nachbarn missbraucht worden war. Seine Eltern hatten davon nichts gewusst, er selbst hatte die Taten vollkommen verdrängt. Nach Auffassung des Gerichts war daher für den Beginn der dreijährigen Verjährungsfrist die Kenntnis des volljährig gewordenen Klägers entscheidend; die Schmerzensgeldklage war somit rechtzeitig (Az. 12 O 2381/10).
Mit derartigen genauen juristischen Analysen und der konsequenten Anwendung allgemeiner Rechtsgedanken könnten schon vor einer Gesetzesänderung Ersatzansprüche wegen Kindesmissbrauchs auch aus Altfällen noch nach längerer Zeit durchgesetzt werden.
Das gilt auch für den Bereich des Familienrechts: Wenn beispielsweise eine Mutter davon wusste, dass ihr dass ihr Ehemann oder einer ihrer Verwandten in gerader Linie ihr Kind sexuell missbraucht hat, ist sie von der rechtlichen Vertretung ausgeschlossen (§§ 166, 1629, 1795 BGB). Die Verjährungsfrist für Ersatzansprüche hätte dann trotz Kenntnis der Mutter noch nicht begonnen.
Werden sorgeberechtigte Eltern, Vormünder oder Pflegeeltern zu Tätern, verletzen sie damit ihre Sorgeverpflichtung als familienrechtliche gesetzliche Schutzpflicht. Parallel zur Haftung bei der Verletzung der Vermögenssorge verjährten hier nach der Dogmatik des Zivilrechts diese familienrechtlichen Ersatzansprüche wegen Missbrauchs zeitweise erst nach 30 Jahren (§ 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB a.F.).
Nicht zuletzt, weil sich die verlängerte Verjährungsfrist im Referentenentwurf auf alle derzeit noch nicht verjährten Ansprüche bezieht, sollte in jedem Einzelfall die Verjährung sorgfältig und intensiv geprüft werden – inklusive aller in Betracht kommenden Schweigemechanismen und Folgen sowie sämtlicher möglicher rechtlicher Aspekte. Nur so können auch die juristischen Fachleute die eigenen blinden Flecken überwinden.
Die Autorin Dr. Elke Beduhn, Fachanwältin für Arbeitsrecht bei Rechtsanwälte Decruppe und Kollegen in Köln, war über elf Jahre ehrenamtliche Mitarbeiterin beim Notruf für vergewaltigte Frauen und Mädchen e.V. Münster. Sie veröffentlichte Anfang 2004 ihre Dissertation "Schadensersatz wegen sexuellen Kindesmissbrauchs – Familienrechtliche Ansprüche und Verjährung".
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Abschlussbericht zu Kindesmissbrauch: . In: Legal Tribune Online, 27.05.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/3379 (abgerufen am: 24.11.2024 )
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