2/2: Weshalb den Vereinen wirtschaftliche Zwecke verboten sind
Ist ein wirtschaftlich ausgerichtetes Unternehmens als eingetragener Verein organisiert, kann das nach herkömmlicher Einschätzung sowohl Interessen des Gläubigerschutzes bzw. des Rechtsverkehrs im Allgemeinen als auch die der Mitglieder selbst gefährden.
Dabei kann es den Gläubigern und im Rechtsverkehr mit der wirtschaftlich tätigen Tochter grundsätzlich gleichgültig sein, ob ein Verein, ein Privater oder wie so häufig eine andere wirtschaftliche Gesellschaft das Sagen hat, wenn die Tätigkeitsfelder von Mutter und Tochter klar abgegrenzt bleiben.
Nur die Mitglieder haben im Verein nicht immer die Rechte, die ihnen als Gesellschafter zustünden. Daher bleibt das Postulat, dass der Betrieb einer wirtschaftlichen Tochter dem Vereinszweck untergeordnet bleiben muss. Das geschieht zum Beispiel, indem das wirtschaftliche Unternehmen dem Verein die für seinen Zweck nötigen finanziellen Mittel verschafft. Dass der Verein die Tochter nicht beherrschen dürfte, erschließt sich daraus nicht. Der Verein muss ganz im Gegenteil seinen Einfluss geltend machen, um die Tochter zum Wohle des Vereinszwecks rentabel zu halten.
Die wirklichen Probleme des ADAC
Die hauptsächlichen Probleme des ADAC rührten aus der wirtschaftlichen Tätigkeit des Vereins selbst und deren nicht zuletzt arbeitsrechtlich anstößigen Verflechtungen mit den Aktivitäten der wirtschaftlich tätigen Tochtergesellschaften.
Die beschlossene Strukturreform bedeutet insoweit eine Entzerrung. Sie war dringend erforderlich. Kunden einerseits sowie Mitglieder andererseits sollen wissen, wofür der Verein selbst steht und was Geschäft der Gesellschaften ist. Angestellte des Vereins sollen für diesen arbeiten, nicht für die wirtschaftlichen Töchter. An diesen Stellen war der Ausgangspunkt der BGH-Entscheidung seit 1982 wohl durch die tatsächliche Entwicklung überholt. Das lag aber nicht daran, dass wirtschaftliche Töchter heute grundsätzlich nicht mehr beherrscht werden dürften.
Das Verfahren zur Überprüfung einer Löschung des ADAC hat das AG München nicht so schnell abgeschlossen wie das die Bayern betreffende. Nachdem es sich durch Leuschners Initiative zu einer klaren Position zur Frage der Beteiligung veranlasst sah, wird sich das Gericht den Blick auf die anerkannten Abgrenzungsmerkmale des wirtschaftlichen gegenüber dem Idealverein jetzt nicht mehr durch Scheingefechte verstellen lassen.
Die falschen Strukturen reformiert?
Die weitere Entwicklung wird zeigen, ob es aus Sicht des ADAC z.B. sehr weise war, in der Reform ausgerechnet das Geschäft mit der Pannenhilfe bei dem Verein zu belassen. Ein Verein, der sich selbst als Mobilitätsdienstleister bezeichnet, bleibt selbst auf einem wesentlichen Geschäftsfeld wirtschaftlich tätig.* Die Erbringung von Diensten an einem Markt, an dem die Mitglieder dem Verein wie Kunden gegenübertreten, ist eine der klassischen Fallgruppen des unzulässigen wirtschaftlichen Vereins.
Es obliegt dem Gericht, zu entscheiden, ob der Autofahrer, der aus Anlass einer aktuellen Autopanne dem Verein beitritt, irgendeinen Wert auf die Satzungsziele legt oder schlicht eine vergünstigte Dienstleistung einkaufen möchte. Ähnliches gilt für das Geschäftsfeld Touristik; Reiseangebote und touristische Tipps erhält das Mitglied auch von kommerziellen Anbietern, die im Wettbewerb zum ADAC stehen.
Wie auch vor der Reform ist zu prüfen, ob diese kommerziellen Dienste des Vereins Nebenzweck sein können, wenn der Verein selbst sie zu seinem Hauptinhalt erklärt. Denn nichts anderes enthält die Selbstbeschreibung als Dienstleister. Wer als Verein und nicht nur im Nebenzweck unternehmerisch Dienstleistungen am Markt anbietet, ist nicht eintragungsfähig. Die Schmälerung des Vereinsvermögens durch Überführung in eine von dem Verein unabhängige Stiftung war hingegen ebenso wenig erforderlich wie der Verzicht auf die beherrschende Stellung in den Tochtergesellschaften.
Der Verfasser Dr. Dirk-Ulrich Otto ist Notarassessor in Leipzig und Autor eines der Standardwerke im Vereinsrecht.
*Anm. d. Red: Absatz wg. Fehler in der Schlussredaktion korrigiert am Tag der Veröffentlichung, 21:50 Uhr.
Dirk-Ulrich Otto, Keine Löschung aus Vereinsregister: . In: Legal Tribune Online, 19.09.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/20624 (abgerufen am: 23.11.2024 )
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