Das AG München hat es abgelehnt, die Rechtsform des FC Bayern München als eingetragener Verein zu überprüfen. Mit einem Argument, das dem ADAC in seiner reformierten Struktur gefährlich werden kann, meint Dirk-Ulrich Otto.
Rechtzeitig vor Beginn des Oktoberfests hat das Amtsgericht (AG) München die Gemüter beruhigt. Sehr schnell lehnte es die Einleitung eines Verfahrens mit dem Ziel der Löschung des Fußballclubs aus dem Vereinsregister nach Eingang einer Stellungnahme der Bayern ab.
Angestoßen hatte das Thema eine Anregung des Vereinsrechtlers Lars Leuschner. Der Osnabrücker Zivilrechtsprofessor wollte wissen, ob der FC Bayern e.V. zu Recht mit 75 Prozent an Kapital und Stimmrecht die FC Bayern München Aktiengesellschaft beherrscht. Die Aktiengesellschaft, das ist der Ligabetrieb, dessen wirtschaftliche Tätigkeit ernstlich nicht bestritten werden kann, seit Karl Landauer den Münchner Profifußball erfand.
Leuschner wird sich über das Ergebnis freuen. Denn im Grunde ging es dem Bayern-Fan nicht um eine rote Karte für den Club. Er wollte im Gegenteil Rechtssicherheit für viele Sportvereine und weitere eingetragene Vereine, die genau in der auf den Prüfstand gestellten Konstellation arbeiten: Ein eingetragener Verein darf, will er den Anforderungen des § 21 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) entsprechen, im Hauptzweck nicht wirtschaftlich tätig sein. Kann er dann Mehrheitseigner eines Wirtschaftsunternehmens sein?
Verunsichernde Stellungnahmen: Alles eine Frage des Einflusses?
Bei dem AG München läuft seit Dezember 2014 ein weiteres Prüfungsverfahren zur Berechtigung einer Vereinsregistereintragung. Der dort betroffene Verein ist nicht weniger prominent. Seit 2014 prüft das größte deutsche Amtsgericht nach eigenen Angaben, ob die vom Allgemeinen Deutschen Automobil-Club (ADAC) und seinen Tochterunternehmen angebotenen Waren und Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem in der Satzung festgelegten Vereinszweck stehen und ob die unternehmerische Betätigung insgesamt von untergeordneter Bedeutung ist.
Vereinsrechtler Leuschner berief sich betreffend die Löschungsanregung des FCB auf ihm bekannt gewordene weitere Hinweise des Gerichts, wonach dieses die wirtschaftliche Betätigung der Töchter jedenfalls dann nicht mehr für untergeordnet ansehen könnte, wenn der Verein einen herrschenden Einfluss auf die Tochterkapitalgesellschaft ausübt.
Das führte, nicht zuletzt im Profisport, zu einiger Verunsicherung. Wenn sich diese – von Karsten Schmidt bereits im Jahr 1982 vertretene - Auffassung durchgesetzt hätte, hätte zum Beispiel die gesamte Fußballbundesliga ein Problem. Nach der "50+1"-Regel des Profiligasports soll der Verein nämlich stets das mehrheitliche Stimmrecht behalten, auch wenn er in der kommerziellen Tochter Aktionäre oder andere Investoren aufnimmt. Wenn die Vereine aber ihre dominierende Stellung vereinsrechtlich gesehen hätten aufgegeben müssen, um ihren Status behalten zu können, wäre das 50+1-Modell gescheitert.
Eine Reform in vorauseilendem Gehorsam
Nun kann offen bleiben, ob sich das AG wirklich je gegen den Bundesgerichtshof stellen wollte. Der nämlich hatte genau das Modell der Mehrheitsbeteiligung an Wirtschaftsunternehmen für den eingetragenen Verein gebilligt (BGH, Urt. v. 29.09.1982, Az. I ZR 88/80 - ADAC). Und auf ebendiese Rechtsprechung beruft das Münchner Gericht sich in der Registersache FC Bayern München und stellt klar: Die Auslagerung wirtschaftlicher Tätigkeit von Vereinen auf Kapitalgesellschaften ist grundsätzlich zulässig.
Der ADAC aber hatte sich mit der im Mai 2016 beschlossenen 3-Säulen-Struktur schon umorientiert. Mit der enormen Umstrukturierung folgte der Automobilclub einer aufgrund von Andeutungen vermuteten Rechtsauffassung des AG München. Das könnte sich nun als vorauseilender Gehorsam erweisen: Diese Rechtsauffassung haben die bayerischen Richter jetzt in Sachen FCB klar verworfen.
In dem auch weiterhin als Idealverein organisierten ADAC e.V. sollen zentrale Mitgliederleistungen wie z.B. Pannenhilfe, Verbraucherschutz, Motorsport, Touristik und Verkehr zusammengefasst werden. Kommerzielle Aktivitäten werden, so der Verein, in einer eigenständigen, vom Verein getrennten europäischen Aktiengesellschaft (SE) zusammengefasst.
Drei Säulen für einen Idealverein
Als dritte Säule tritt eine neu zu gründende ADAC Stiftung neben den Verein und die Aktiengesellschaft. In dieser Stiftung werden die gemeinnützigen Aktivitäten des ADAC gebündelt. Die Stiftungszwecke orientieren sich an den Vereinszwecken des ADAC e.V. Das Stiftungsvermögen wird aus Mitteln des Vereins bereitgestellt.
Mit dieser einmaligen Entäußerung betrachtet der Verein offenbar sein Satzungsziel, soweit es ihn auch dem gemeinen Nutzen verpflichtet, als erfüllt. Die Stiftung erhält 25,01 Prozent Beteiligung an der SE, der Verein verzichtet auf eine dominierende Stellung im Stiftungsvorstand ebenso wie in der SE. Jedenfalls nach Darstellungen der Presse soll sein Einfluss auf die Aktiengesellschaft weitaus stärker reduziert sein, als es sich allgemein aus dem Verhältnis des Vorstands einer Aktiengesellschaft zu ihren Aktionären ergibt.
Die Umsetzung der neuen Struktur soll schon Ende des Jahres 2016 vollständig abgeschlossen sein. Sie dient nach Angaben des Automobilclubs einer Entwicklung des Clubs hin zum "mitgliederorientierten Mobilitätsdienstleister".
Dirk-Ulrich Otto, Keine Löschung aus Vereinsregister: . In: Legal Tribune Online, 19.09.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/20624 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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