Zeitmanagement: Das Warten in Wald­bröl war nicht kos­tenpf­lichtig

von Martin Rath

15.04.2018

Darf ein Arzt es einem Patienten in Rechnung stellen, wenn dieser zum Termin nicht erscheint? Das lässt sich nicht verbindlich beantworten, zieht aber die allgemeine Frage nach der Kommerzialisierung von Wartezeiten nach sich. Von Martin Rath.

Das nordrhein-westfälische Städtchen Waldbröl im Oberbergischen muss ein erstaunliches Pflaster sein, ist doch eine bemerkenswerte Zahl justizbekannter Persönlichkeiten mit diesem Ort verbunden: Beispielsweise stammte Helmut Simon (1922–2013), zwischen 1970 und 1987 Richter des Bundesverfassungsgerichts, aus dieser Bergischen Kleinstadt.

Auch der Jurist Anton Wilhelm von Zuccalmaglio (1803–1869) wurde in Waldbröl geboren. Als mutmaßlicher Verfasser des Liedes "Kein schöner Land in dieser Zeit", eines Evergreens deutscher Sitztanzgruppen sowie des ZDF-Dirndlprogramms, müsste von Zuccalmaglio fairerweise zu den erfolgreichsten Dichterjuristen gezählt werden.

Schließlich wohnt heutzutage auch noch die bekannte Publizistin Alice Schwarzer (1942–) in Waldbröl, die sich nicht zuletzt als erfindungsreiche Justizberichterstatterin einen Namen gemacht hat.

Unhöflich: Einfach nicht zum Termin kommen

Doch liegt die Bedeutung Waldbröls für das Recht nicht in justizbekannten Persönlichkeiten. Denn das von rund 20.000 Seelen bewohnte Städtchen hat auch ein Amtsgericht, dessen zur Zeit acht Richterinnen und Richter juristische Daseinsvorsorge für die gut 80.000 Menschen ihres Sprengels leisten.

Und, Hand aufs Herz: Viel zu selten wird die salomonische Weisheit besungen, die in solch beschaulichen Justizbetrieben der Provinz mitunter zu Tage tritt.

Hier gilt es mit einem hübschen Beispiel Versäumtes nachzuholen, dem Urteil des Amtsgerichts (AG) Waldbröl vom 15. April 1988 (Az. 6 C 4/88) – zu einer Frage, die Probleme des menschlichen Zusammenlebens viel tiefer berührt als man zunächst denken will.

Folgendes war der Fall: Beklagte war die Patientin eines Zahnarztes, mit dem sie für den 9. Juli 1987 einen Termin vereinbart hatte. Nachdem sie, ohne zuvor abzusagen, dem Termin ferngeblieben war, verlangte der Dentist von ihr eine sogenannte "Verweilgebühr" in Höhe von 30 Mark zuzüglich 11,25 Prozent Zinsen und 15 Mark vorgerichtlicher Kosten.

Die Patientin hielt dem entgegen, dass sie wegen der unverhofften Erkrankung eines ihrer Kinder verhindert gewesen sei, der Arzt zudem gar keinen Arbeitsausfall gehabt habe, da er über mehr als einen Behandlungsstuhl verfüge, er also nicht – wie der Arzt behauptet hatte – 45 Minuten untätig bleiben musste.

"Verweilgebühr"? Auch Patienten müssen warten

Das Gericht schloss sich der Auffassung der beklagten Patientin an, der Arzt habe während der fraglichen 30 bis 45 Minuten ohne Weiteres einen anderen Patienten behandeln können.

Darüber hinaus traf das Gericht die folgenden Feststellungen zu Wartezeiten beim Arzt: "Im Übrigen dürfte es auch, unüblich sein und der Verkehrssitte widersprechen, wenn ein Arzt für nicht eingehaltene Termine eine 'Verweilgebühr' berechnet. Denn gleiches Recht müßte man dann auch den Patienten zusprechen. Nicht selten muß jedoch beobachtet werden, daß Patienten immer wieder längere Zeit trotz vorheriger Terminabsprache auf ihre Behandlung warten müssen, manchmal sogar Stunden. Für dieses nutzlose Warten müßten dann auch den Patienten Gegenansprüche zugebilligt werden. Auch das ist jedoch nicht üblich. Ein Arzt muß deshalb auch schon einmal großzügig sein und einen nicht eingehaltenen Arzttermin in Kauf nehmen, und zwar als Ausgleich dafür, daß er seine Patienten auch schon einmal warten läßt. […]."

Wer aus diesem salomonischen Befund eine allgemeine Aussage zu den Kosten ziehen wollte, die Ärzte ihren terminflüchtigen Patienten in Rechnung stellen, sollte sich lieber auf die Zunge beißen.

Zeitverluste monetarisieren

Beispielsweise erkannte das AG Mannheim  mit Urteil vom 15. Dezember 2006 (Az. 12 C 40/06) einen entsprechenden Schadensersatzanspruch eines Zahnarztes an, dem die Patientin – mehr oder minder – unentschuldigt einen Korb gegeben hatte. Anspruchsgrundlage war hier allerdings eine vom Gericht gesehene positive Vertragsverletzung seitens der beklagten Frau, nicht etwa die ebenfalls mit ins Feld geführte "Verweilgebühr".

Womöglich war der Mannheimer Dentist im Jahr 2006 anwaltlich bloß besser vertreten als sein Kollege im Jahr 1988. Vielleicht ist das Urteil von 1988 aber auch ganz aus der Zeit gefallen.

Ärzte erfreuen sich heute einer systematischen Beratung darüber, welches Tun oder Unterlassen sie zum Inkasso bringen können. Im gemütlichen Jahr 1988 – die Grenze zur DDR war noch geschlossen, das Internet fiepte, wenn überhaupt, für umgerechnet 0,47 Euro je Minute durchs Modem – war man mit derlei Abrechnungsoptimierung noch nicht gar so weit.

Das "Verweilen" zählte damals noch zu den nur mäßig erschlossenen Gebühren-Tatbeständen. Belohnt wird mit ihm ein Unterlassen des Arztes: Steht ein Arzt dem Patienten persönlich zur Verfügung, ohne auch nur igendetwas zu leisten, steht ihm je angefangener halber Stunde eine Gebühr zu – und zwar ohne Nachweis eines Schadens.

Nichtstun kann kosten

Reich werden die Mediziner auf Grundlage der Tarife – regelmäßig ein kleiner zweistelliger Eurobetrag – zwar gewiss nicht. Doch wirkt es ein bisschen bizarr, wenn die Tarif-Berater der medizinischen Zünfte ausdrücklich darauf hinweisen, dass der Arzt zur Abrechnung des "Verweilens" keinesfalls etwas tun darf, das über seine bloße Anwesenheit hinaus der Sache eines Patienten dienen könnte – die Vorbereitung eines anderen Heileingriffs oder die Überwachung einer Anästhesie sind kein "Verweilen" im Rechtssinn.

Ein bisschen makaber ist es, wenn die Inkassoberatung – im Zusammenhang mit der Sterbebegleitung – darauf hinweist, dass auch der Wunsch von Kranken und Angehörigen, der Arzt möge noch etwas bleiben, den Gebührentatbestand des Verweilens rechtfertige.

Von juristischer Seite dem Mediziner zu erklären ist nur von Zeit zu Zeit, dass der gebührenrechtliche Tatbestand des "Verweilens" nicht ohne Weiteres die Tür zu Schadensersatzansprüchen gegen Patienten öffnet, die einen Termin nicht wahrgenommen haben. Für solche Ansprüche bedarf es einer vertragsrechtlichen Grundlage.

Wird Pünktlichkeit überbewertet?

Rechtsanwälte, die ihre geschäftliche Umwelt – zusammengesetzt aus Kollegen, Mandanten und Justizbehörden – als notorisch fristvergessene Ausgeburten einer von Salvador Dalí gemalten Uhrenhölle wahrnehmen, mögen neidisch auf die Möglichkeiten der Mediziner schauen, verlorene Zeit zu monetarisieren.

Fraglich ist aber, ob das Gebührenrecht der medizinischen Berufe mit seinen Tatbeständen der "Verweilgebühr" ein normatives Optimum bietet.

Man nehme Immanuel Kant (1724–1804). Der Philosoph ist bekanntlich nicht nur der Gewährsmann für die prominente Interpretation des Begriffs „Würde“ (Art. 1 Abs. 1 GG). Seinen täglichen Spaziergang durch Königsberg absolvierte der Denker zu derart voraussehbaren Zeiten, dass seine ostpreußischen Nachbarn die Uhr danach stellten.

Doch wenn Kant in seiner moral- und rechtsphilosophischen Schrift "Die Metaphysik der Sitten" von "Pünktlichkeit" schreibt, meint der Begriff allenfalls entfernt das, was wir heute darunter verstehen – "Pünktlichkeit" ist die Genauigkeit, in der beispielsweise eine künstlerische oder mathematische Regel umgesetzt wird. Ein Schüler, der eine Funktionsgleichung sauber von Hand als Kurve zu Papier bringt, arbeitet in diesem Sinne "pünktlich".

Geduld als Spiegelstück

Mit Blick auf die Uhrzeit "pünktlich" zu sein, blieb im Deutschen offenbar noch bis weit ins 19. Jahrhundert eine Eigenschaft, die von Menschen erwartet wird, die ihren Körper mit nur geringer Würde in geometrischen Präzisionswerten durch den Raum bewegen – es ist eine Eigenschaft von Soldaten.

Dem gemeinen Volk fehlte zumeist die genaue Stunde, um überhaupt auf den Gedanken zu kommen, einige Minuten mehr oder weniger könnten ihrem Gegenüber schon einen geldwerten Schaden zufügen.

Kaum hatte die Industrialisierung dann im 19. Jahrhundert breite Bevölkerungsschichten unter das Regime der Uhrzeit gestellt, reflektierte Friedrich Nietzsche (1844–1900), die Bedeutung der Geduld, dem Spiegelstück der neuen Pünktlichkeitsansprüche. Wie bei diesem nervösen Philosophen üblich, in widersprüchlichen Richtungen:

In seiner "Genealogie der Moral" gibt sich Nietzsche herrisch. Hier ist derjenige, der Geduld übt, ein feiger und schwacher Mensch, der seinem demütigen "An-der-Türstehn" nur einen guten Namen gibt.

Freundlicher war Nietzsche in "Die fröhliche Wissenschaft": Hier unterscheidet er zwischen angenehmen Menschen, die primär aus Lust und Berufung an ihrem Fach arbeiten, und anderen, denen die Arbeit nur das wahllos gebrauchte Mittel ist, um Geld zu verdienen.

Nietzscheaner im Amtsgericht Waldbröl?

In dem Urteil des AG Waldbröl vom 15. April 1988 scheint noch etwas von der angenehmen Haltung auf, die Nietzsche den Künstlern zuwies, die aber hergebracht durchaus von den Angehörigen der freien Berufe erwartet wurde und wohl auch noch wird: eine Haltung im Umgang mit Zeit, die dann, wenn sie nicht direkt zweckdienlich genutzt werden kann, immer noch als sinnvoll erlebte Langeweile verstanden wird, als Muße, Kontemplation.

1988 war die Vorstellung, jede geschäftsmäßig verplante Minute müsse in irgendeiner Form entweder monetarisiert oder anderweitig möglichst objektiven Zwecken zugeführt werden, z.B. dem Yoga-Workout zur Gesundheitsoptimierung oder dazu, den Nachwuchs vom Kindergarten zum Chinesisch-Kurs zu fahren, augenscheinlich noch deutlich fremder als heute, nach gerade einmal 30 Jahren.

Mit der selbst produzierten Hektik und dem Versuch, ihrer Ursachen per Inkasso Herr zu werden, muss man wohl leben. Doch wäre es wünschenswert, dass jedenfalls Mediziner die von ihnen vereinnahmten "Verweilgebühren" in Relation zur Zahl der von ihnen betreuten Patienten online publizieren. Ein objektiveres Merkmal als die obskuren Ärztebewertungsportale böte dies allemal.

Der Autor Martin Rath arbeitet als freier Journalist und Lektor in Ohligs.

Zitiervorschlag

Martin Rath, Zeitmanagement: . In: Legal Tribune Online, 15.04.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/28067 (abgerufen am: 24.11.2024 )

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