Schuldstrafrecht, daran glaubten nur Staatsanwälte und Kindergärtnerinnen, behaupten freche Strafverteidiger. Aber was ist die Alternative? Zur Suche nach Schuld und Schicksal im Buch von Michael Scheele. Eine Rezension von Martin Rath.
Der Handwerker des Mittelalters sei mit ebenso ruhigem Herzen an den Foltertürmen seiner Stadt vorbei gelaufen, schrieb einmal der niederländische Kriminologe und Jurist Herman Thomas Bianchi (1924–2015), wie der Angestellte des 20. Jahrhunderts auf seinem Fahrrad an den Mauern der modernen Justizvollzugsanstalt entlang fahre.
Mit seinem Buch "Schuld oder Schicksal? Hirnforscher, Psychologen und Humangenetiker zweifeln an der Entscheidungsfreiheit des Menschen" macht der Münchener Rechtsanwalt Michael Scheele (1948–) den Versuch, die Bürger des 21. Jahrhunderts anzuregen, über die Grundlagen und Leistungen der Strafjustiz in der modernen Gesellschaft nachzudenken.
In den vergangenen rund 40 Jahren nährten die neurobiologische Wissenschaft vom menschlichen Gehirn und die Erkenntnisse zum Einfluss genetischer und epigenetischer Faktoren sowie schließlich eine naturwissenschaftlich exakt arbeitende psychologische Forschung eine Diskussion, die über Jahrhunderte hinweg allein theologischer und philosophischer Spekulation ausgeliefert war: die Auseinandersetzung darüber, ob der Mensch einen freien Willen habe.
Wer ist schon Herr des eigenen Hirns?
Michael Scheele präsentiert zu der Frage, ob und wie weit der Mensch Herr im eigenen Hirn ist, einen bunten Strauß wissenschaftlich fundierter Erkenntnisse, die insbesondere den Freundinnen und Freunden der Strafjustiz zu denken geben könnten.
Beispielsweise widmet sich Scheele, als Strafverteidiger vermutlich insoweit stark fasziniert, recht ausführlich dem Problem der Zeugenaussage. Wissenschaftlich gut belegt ist, dass unter anderem Sinnestäuschungen, falsche Erinnerungen oder die Leidenschaft des Menschen, sich selbst in einem günstigen Licht zu sehen sowie die Neigung zum Abbau kognitiver Dissonanz den Zeugen zum extrem unzuverlässigen Beweismittel machen. Im positiven Recht spiegelt sich diese Einsicht leider nur dezent wider.
Nicht nur wie weit, sondern auch, ob der Mensch überhaupt frei sei - diese Diskussion wurde von dem schier unendlich oft zitierten Experiment Benjamin Libets aus dem Jahr 1979 angeregt. Libet hatte gezeigt, dass ein physisches Handlungspotenzial früher entstehe als die dazu gehörige Gehirnaktivität.
Scheele bewertet das Ergebnis kritisch, vertritt aber die Ansicht, dass die Strafjustiz sich durch die seit Libet aufgerührten, beunruhigenden Fragen nach der Willensfreiheit doch in ihren Selbstgewissheiten stärker beunruhigen lassen sollte, als es in ihren Routinen zu erkennen sei.
Was ist denn schon "Schuld"?
Die wichtigste dieser Selbstgewissheiten führt einen ehrwürdigen Namen: das Schuldprinzip. Doch gemessen daran, dass es die Schuld ist, die das strafrechtliche Handeln des deutschen Staates zugleich rechtfertigen wie auch begrenzen soll, wird das juristisch ungebildete Publikum bekanntlich mit außerordentlich leeren Formeln abgespeist.
Scheele führt das pathetische Zitat des Bundesgerichtshofs von 1952 an: "Strafe setzt Schuld voraus, Schuld ist Vorwerfbarkeit. Mit dem Unwerturteil der Schuld wird dem Täter vorgeworfen, dass er sich nicht rechtmäßig verhalten, dass er sich für das Unrecht entschieden hat, obwohl er sich rechtmäßig verhalten, sich für das Recht hätte entscheiden können."
Im Jahr 1952 mochte diese pathetische Formulierung sich als Abgrenzung vom vulgärdarwinistischen Wahn rechtfertigen, von dem sich die deutsche Justiz erst sieben Jahre zuvor von alliierten Truppen befreien lassen musste. Heute indiziert eine Tautologie vom Typ "Schuld ist Vorwerfbarkeit" eher, dass man nicht weiß, wie man den sogenannten staatlichen Strafanspruch besser begründen und begrenzen kann.
Macht nur Selbstbetroffenheit sensibel?
Der 1948 geborene Jurist Michael Scheele hat sich hingegen, wie er erzählt, als Kind und Heranwachsender mit einer sehr altbackenen katholischen Lehre von der Erbsünde auseinandersetzen müssen (der Ruhestandspapst Benedikt ist dagegen ein fast postmoderner Hallodri), seine Zwillingsschwester tötete sich in jungen Jahren selbst, geschädigt durch ein schweres seelisches Trauma.
Scheele bekennt sich zu einer Angststörung, die ihn sensibel für ein eigenes Tun gemacht hat, das er nicht als von seinem Willen gesteuert erkennen kann.
Es läge vor dem biografischen Hintergrund nicht fern, dem deutschen Strafrechtsdogmatiker mit seinem tautologischen Pathos des strafbegründenden und -beschränkenden Schuldprinzips mit der klassischen Einrede aus Hans Christian Andersens "Des Kaisers neue Kleider" zu begegnen: "Aber er hat ja nichts an!"
Martin Rath, Buchrezension: . In: Legal Tribune Online, 14.08.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/20286 (abgerufen am: 24.11.2024 )
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