Nach 1945 blickte Deutschland bewundernd auf die Reformpolitik in Schweden. Ein Fall von "Abtreibungstourismus" aus dem Jahr 1965 bringt uns den Vermittler dieser deutschen Schweden-Liebe etwas näher. Schwedische Abgründe kamen erst später.
Der 29-jährige, schwedische Student Hans Nestius löste im Jahr 1965 eine für die Verhältnisse seines Heimatlandes heftige politische Auseinandersetzung aus, die zur Anwendung eines staatsrechtlich zweifelhaften, außerordentlichen Eingriffs in die Strafrechtspflege führte.
Wie heftig die Auseinandersetzung tatsächlich war, ist schwer zu beurteilen. Weniger wegen des Abstands der 50 Jahre, die seither vergangen sind. Nur heißt es, dass in dem Parlament, das sich der Sache Nestius annehmen musste, Beifallskundgaben unüblich sind – im Vergleich zum Reichstag des Königreichs Schweden muss der Bundestag mit seinen lautstarken Abgeordneten südländisch wirken.
Schwangerschaftsabbruch in Schweden
Hans Nestius, Funktionär des "Liberalen Studentenverbands Schwedens" hatte beim laienhaften Blick ins Gesetz zutreffend festgestellt, dass in Polen, der Tschechoslowakei und dem – freilich allzu fern liegenden Japan – "freiere Regelungen als in Schweden existieren". Freiere Regelungen, was den damals im skandinavischen Königreich grundsätzlich verbotenen Schwangerschaftsabbruch betraf. Nach einem Gesetz vom 17. Juni 1938 war der Schwangerschaftsabbruch zwar aufgrund "medizinischer, eugenischer, humanitärer (ethischer) und sozial-medizinischer Indikation" genehmigungsfähig.
Dass die Anträge zu den 2.500 bis 3.000 jährlich genehmigten Abbrüchen zu 70 Prozent von verheirateten Frauen stammten, ließ zeitgenössische Beobachter darauf schließen, dass die "Zahl der kriminellen Abtreibungen […] unzweifelhaft ein Vielfaches davon" betrage.
Blick ins Gesetz verwirrt die Rechtserkenntnis
"Nestius hat als Gegner der restriktiven schwedischen Vorschriften", heißt es in der "Juristenzeitung" (JZ) in Deutschland, wo der § 218 Strafgesetzbuch (StGB) im Jahr 1965 noch ein zwingendes, mit Zuchthaus bedrohtes Verbot formuliert, "in seinem Wunsch, Frauen zu helfen und sie vor kriminellen und riskanten Kurpfuscher-Eingriffen zu bewahren, einer Reihe von schwedischen Schwangeren die Anschriften polnischer Ärzte vermittelt".
Vom neutralen Schweden ins sozialistische Polen ist es nur eine Fahrt mit der Ostseefähre, das kommunistische Land im Süden Schwedens hat bereits 1959 den Schwangerschaftsabbruch von der bloßen Erklärung der Schwangeren gegenüber dem Arzt abhängig gemacht, in einer schweren Lebenssituation zu sein.
Die schwedische Staatsanwaltschaft ermittelte gegen Nestius, obwohl dieser "und die anderen Beteiligten in der festen Überzeugung gehandelt hatten, sich nicht strafbar zu machen". Das schwedische Strafgesetzbuch sah – entgegen der Auffassung des womöglich wirklich gutgläubigen – Studenten die Strafbarkeit der Auslandstaten der Schwedinnen vor. Den Verdacht eines provozierten Skandals entkräftet der Berichterstatter der JZ damit, dass "die kompliziert gefaßten Vorschriften über die örtliche Geltung des Strafgesetzbuches […] den schwedischen Juristen wenig, den Nichtjuristen fast nie bekannt" seien.
Abtreibungstouristinnen und Spanien-Kämpfer
Wegen der Strafverfolgung gegen ihre Kommilitonen verteilten Studenten auf den Straßen Stockholms 30.000 Flugblätter, Presse, Radio und Fernsehen interessierten sich brennend für den Fall. "Im Hinblick darauf entschloß sich die schwedische Regierung im Einvernehmen mit dem Reichsankläger das Rechtsinstitut der Abolition anzuwenden, das sonst nur in den staatsrechtlichen Lehrbüchern ein wenig beachtetes Dasein führt", berichtet Gerhard Simson in der JZ.
Damit wird der Fall Nestius endgültig – unter gleich drei Aspekten – zu einer Rechtsangelegenheit, die sich Hochschullehrer sonst für ihre juristischen Erstsemesterveranstaltungen ausdenken müssen. Erster Aspekt: die Auslandsgeltung des inländischen Strafrechts. Als zweiter Aspekt folgt ein wenig angestaubtes Staatsrecht in Aktion. Die schwedische Regierung unter dem sozialdemokratischen Ministerpräsidenten Tage Erlander (1901-1985, im Amt: 1946-1969) verfügt mittels Regierungsbeschlusses, dass die Strafverfolgung für einen unbestimmten Personenkreis, von dem hier nicht zufällig Hans Nestius erfasst wird, niederzuschlagen.
Die Kompetenz der Regierung wird dabei hergeleitet aus dem Gnadenrecht des Königs, mit einem vergleichbaren Abolitionsbeschluss waren 1938 Verfahren gegen schwedische Freiwillige beendet worden, die als Angehörige der Internationalen Brigade am spanischen Bürgerkrieg teilgenommen hatten.
Martin Rath, Rechtsgeschichten: . In: Legal Tribune Online, 25.10.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/17318 (abgerufen am: 24.11.2024 )
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