Wissenschaftliche Betrachtung: Deut­sche Sklaven gegen ihre Herren

von Martin Rath

08.10.2017

2/2: Petition vom Berliner Kammergericht begutachtet

Die rechtliche Situation in den europäischen Ländern, freilich in einer teils etwas vom Hörensagen geprägten Kenntnis, spiegelte sich in dem Gutachten wider, das ein namenloser Gutachter am Berliner Kammergericht im Jahr 1780 zum Fall eines gleichfalls namenlos bleibenden Mannes abgab, der aus dem Eigentum des Herrn von Arnim befreit werden wollte.

Der Mann, den von Arnim in Kopenhagen erworben haben wollte, zählte wohl zu den – laut Rebekka von Mallinckrodt – "zahlreiche(n) Einzelfälle(n), in denen Kaufleute, Missionare, Diplomaten, Seemänner und Soldaten farbige Menschen als 'exotische Mitbringsel' von ihren Reisen mitbrachten. Wollte man die mitgebrachten Personen nicht selber behalten, so war ein Weiterverkauf im Reich angesichts einer Verdreifachung des Preises im Vergleich zu den Kolonien ausgesprochen lukrativ."

Dass der König die Petition persönlich zur Kenntnis nahm und dem Gericht zur Begutachtung vorlegte, war ungewöhnlich. Der Gutachter befand sich zudem in einer misslichen Lage, wusste er doch nicht, was seinem Landesherrn genehm war – eine dem aufgeklärten Zeitgeist entsprechende Stellungnahme gegen die Sklaverei oder die Rücksichtnahme auf das Privateigentum. Zumal die an den Grund und Boden gebundene Leibeigenschaft weiten Teilen Preußens positives Recht war.

Erst im Jahr zuvor, 1779, hatte der König im berühmten Müller-Arnold-Fall Richter des Kammergerichts, des Landgerichts Küstrin und des Patrimonialgerichts  inhaftieren lassen, weil ihm deren wohl de lege artis ergangenes Urteil nicht gefiel. Entsprechend bot der Gutachter zur Petition gegen den Herrn von Arnim mehrere Begründungen  für die Rechtmäßigkeit von Sklaverei an – in der Zusammenfassung  von Mallinckrodts:  "Erstens durch Unterwerfung im Krieg, zweitens durch Verträge, insbesondere bei extremer Armut, drittens durch Abstammung von versklavten Eltern und viertens als Strafe für ein Verbrechen, wie beispielsweise Diebstahl oder Verschuldung."

Und was denkt der König?

Freilich habe sich der König, so der Gutachter, bereits negativ zur Leibeigenschaft geäußert, womit sich die Frage stelle, wie mit dem noch härteren Joch der Sklaverei umzugehen sei.

Um es kurz zu halten: Für den Sklaven des Herrn von Arnim ging die Sache unerfreulich aus. Der Petent bleibe beweispflichtig, dass der über ihn in Kopenhagen geschlossene Vertrag eine Befristung seiner Dienstzeit enthalte. Diesen vorzulegen, hatte von Arnim sich geweigert. Im Ergebnis wurde damit eine Eigentumsvermutung zulasten des nach Preußen verbrachten Sklaven formuliert.

Das 1794 in Kraft tretende Allgemeine Landrecht für die Preußischen Staaten stellte später klar: Vorübergehend ins Land gebrachte Sklaven blieben es (II § 198 ALR). Preußische Untertanen selbst durften sich nicht in die Sklaverei begeben (II §§ 196, 197 ALR). Die "Sklaverey" über einen nach Preußen verbrachten Sklaven endete, wenn sich der Eigentümer dort niederließ (II § 200 ALR).

Weiterhin galt: Der frei gewordene Sklave hatte seinem Herrn entweder als Teil des Gesindes solange zu dienen, bis der ortsübliche Gesindelohn die Anschaffungskosten des Sklaven gedeckt hatten (II §§ 201, 202 ALR), oder der preußische Sklaveneigentümer schlug in seiner Funktion als Gutsherr den ehemaligen Sklaven seinen anderen "Gutsunterthanen" – also Leibeigenen – zu. Dieser blieb damit der gutsherrschaftlichen Gerichtsbarkeit, dem Züchtigungsrecht, der Gewalt seines Herrn ganz allgemein, weiter ausgeliefert.

Diener oder Sklave, Gefälligkeits- oder Qualitätsgutachten

Der Fall des Diener Franz Wilhelm Yonga im ostwestfälischen Provinzfürstentum Detmold ist noch ein wenig komplexer.

Yonga, anwaltlich vertreten, prozessierte seit 1790 gegen seinen ehemaligen Herrn Franz Christian von Borries (1723–1795). Ihm ging es nicht zuletzt um seine Altersvorsorge, die Zahlung vorenthaltenen Lohns. Über diese materiellen Interessen verhandelt wurde der Status als Leibeigener oder Sklave des Herrn von Borries. Yongas Anwalt brachte das möglicherweise etwas gefällige  Gutachten eines englischen Kollegen bei, wonach das – durch den 'Handelsweg' des Sklaven Yonga zu beachtende – englische Recht diesen bereits befreit habe, woraus sich ein entgeltpflichtiges Dienst- statt eines gegenleistungsfreien Sklavenverhältnisses ergeben hätte.

Mit dem Tod Yongas im Jahr 1798 scheint sich dieser Prozess, ungeachtet seiner wohl sechs afrolippeländischen Kinder, erübrigt zu haben.

Anekdoten oder weiterführendes Wissen?

Diese beiden Geschichten mögen auf den ersten Blick – ähnlich wie der endlos nacherzählte Fall des Müllers Arnold – nicht mehr als anekdotischen Charakter haben.

Die Bremer Historikerin Rebekka von Mallinckrodt berichtet von ihnen nicht mit dem Anspruch beweisen zu wollen, dass es auch in Deutschland Sklaverei im modernen Sinne gegeben habe – ihr geht es primär um die Produktion juristischer Meinungen unter den "Bedingungen des innereuropäischen Wissenstransfers" und die normative Kraft auch von solchen Auffassungen, die nicht zu explizit ausgesprochenen Rechtssätzen heranreifen sollten.

Mit derartigem "prekären Wissen" hat jede Epoche zu arbeiten. Ein Grund mehr, dieses spannende rechtshistorische Thema im Auge zu behalten.

Der Autor Martin Rath arbeitet als freier Journalist und Lektor in Ohligs.

Zitiervorschlag

Martin Rath, Wissenschaftliche Betrachtung: . In: Legal Tribune Online, 08.10.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/24883 (abgerufen am: 11.11.2024 )

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