Das Reichskonkordat von 1933 vor dem BVerfG: Ein (un)hei­liger Pakt

von Martin Rath

26.03.2017

Kaum ein Dokument hat unter Religionsgegnern ein schlechteres Ansehen als das Abkommen Deutschlands mit dem Heiligen Stuhl zu Rom. Doch mit Urteil vom 26. März 1957 nahm das BVerfG dem Reichskonkordat viel von seiner Wirkungsmacht.

In Hannover dürfte man 1954 heilfroh gewesen sein, die föderalen Fliehkräfte in den eigenen Landesgrenzen in den Griff bekommen zu haben:

Nach dem Ende des Zweiten Weltkriegs war das Land Niedersachsen zum 1. November 1946 aus den dem Land Hannover, der vormaligen preußischen Provinz gleichen Namens sowie den Freistaaten Braunschweig, Oldenburg und Schaumburg-Lippe zusammengefügt worden. Ein Vorgang, der damals nicht nur lokalpatriotische Nostalgiker mit den Hufen scharren ließ.

Ein wesentliches Element der neuen staatlichen Einheit Niedersachsens war das neue Schulrecht, für das bisher in den konfessionell unterschiedlich geprägten Landesteilen je eigene Vorschriften existierten.

Niedersächsisches Schulrecht verstößt gegen Völkerrecht

Im neuen niedersächsischen Schulgesetz von 1954 war eine ganze Anzahl von Vorschriften enthalten, an denen der Heilige Stuhl zu Rom Anstoß nahm, darunter § 2:

In [öffentlichen Schulen] werden die Schüler ohne Unterschied des Bekenntnisses und der Weltanschauung gemeinsam erzogen. In Erziehung und Unterricht ist auf die Empfindungen Andersdenkender Rücksicht zu nehmen.

Vorschriften des niedersächsischen Schulgesetzes wie diese waren vielfach nicht mit dem sogenannten Reichskonkordat von 1933 zu vereinbaren. Dieser völkerrechtliche Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Deutschen Reich war im Wesentlichen vor der Machtübergabe an Adolf Hitler ausgehandelt worden, doch verschaffte er der erst seit sechs Monaten im Amt befindlichen NS-Regierung Renommee und schwächte die katholisch-konservative Opposition.

In Artikel 24 Absatz 2 des Reichskonkordats, das die Verhältnisse der katholischen Kirche in Deutschland klärte, hieß es beispielsweise:

Im Rahmen der allgemeinen Berufsausbildung der Lehrer werden Einrichtungen geschaffen, die eine Ausbildung katholischer Lehrer entsprechend den besonderen Erfordernissen der katholischen Bekenntnisschule gewährleisten.

Das Problem der katholischen Kirche mit dem niedersächsischen Gesetz illustriert sein § 6:

Die Lehrer werden auf Universitäten und Hochschulen ausgebildet, an denen Forschung und Lehre frei sind.

Die Beispiele ließen sich in großer Zahl fortführen.

Regierung Adenauer interveniert via Karlsruhe

Die Bundesregierung beantragte deswegen beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die Feststellung, dass das Reichskonkordat weiterhin gültig sei, und gleichzeitig die Prüfung, ob das niedersächsische Schulgesetz mi diesem völkerrechtlichen Vertrag vereinbart werden konnte.

Mit so einem Vorstoß ließ sich damals Tagespolitik machen: Weite Bevölkerungskreise sahen sich durch die konfessionellen Durchmischung  bisher religiös homogener Landstriche Westdeutschlands verunsichert - eine Folge der Vertreibung vieler Menschen nach dem Krieg. So waren nach dem Ende des NS-Staats die Kirchen vorübergehend gut gefüllt, sei es in Konsequenz des "tausendjährigen" geistigen Ruins, sei es wegen der Suche nach einem Ort, an dem Autorität und Folgschaft noch gefragt waren.

Mit den Problemen der "Mischehen" zwischen Katholiken und Protestanten bis zu den schulpolitischen Herausforderungen von Kindern unterschiedlicher Konfession ließen sich Wahlkämpfe bestreiten.

BVerfG schwächt Wirkung des Reichkonkordats

Das BVerfG lieferte dem Bundeskanzler mit Urteil vom 26. März 1957 (Az. 2 BvG 1/55) jedoch nicht das gewünschte Ergebnis zur rechtlichen und/oder politischen Intervention in die Schulpolitik der Länder.

Das Reichskonkordat von 1933 bestehe zwar weiter, jedoch lasse sich aus Artikel 123 Absatz 2 Grundgesetz (GG) nicht schließen, dass die Länder an seine Vorgaben gebunden seien, so die Richter. Vielmehr lasse sich aus den Artikeln 7, 30, und 70 ff. GG unschwer die ausschließliche Zuweisung des Schulrechts an die Länder erkennen.

In eine umfassende Prüfung, wie weit der Bund als Rechtsnachfolger des Reiches gegenüber dem Heiligen Stuhl zur Wahrung der kirchlichen Rechte auf dem Gebiet des Schulrechts verpflichtet sei und inwiefern das niedersächsische Schulrecht dem Konkordat zuwiderlaufe, stieg der Zweite Senat des BVerfG  daher gar nicht ein.

Zitiervorschlag

Martin Rath, Das Reichskonkordat von 1933 vor dem BVerfG: . In: Legal Tribune Online, 26.03.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/22475 (abgerufen am: 23.11.2024 )

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