Literarische Leistungen der Justiz: Reichs­ge­richts­ge­schichten statt Schif­fe­ver­senken

von Martin Rath

04.03.2012

Bevor im April der 100. Jahrestag des "Titanic"-Untergangs begangen wird, soll an Entscheidungen des Reichsgerichts aus dem Frühjahr 1912 erinnert werden. Das Leipziger Gericht ging erst 1945 unter, was die zumindest zeitweise Überlegenheit deutscher Justizorgane gegenüber der britischen Seefahrerkunst beweist. Zwei Bände "RGSt" und "RGZ" als Literatur gelesen von Martin Rath.

In der Kulturindustr

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hat das Jahr 1912 Konjunktu Vermutlich wird die "Titanic" in diesem Frühjahr medial so oft auf Eis laufen, dass man sich wünschte, Leonardo DiCaprio sei leibhaftig an Bord gewesen – samt hungriger Eisbären. Und auch das britische TV nutzte das Jubiläum und feierte Erfolge mit "Downtown Abbey", einer Serie, die einmal mehr den Liebreiz der Klassengesellschaft von adeliger Herrschaft und lebenspraller Dienerschaft inszenierte. 

Die fernsehgerechte Inszenierung des Klassenkampfes könnte dabei genauso gut an einem kontinentalen Schauplatz stattfinden. Denn dieser tobte anno 1912 nicht nur auf der Insel, sondern auch in Deutschland. Bei den Reichstagswahlen im Frühjahr 1912 wurde die SPD mit knapp 35 Prozent der Wählerstimmen stärkste Partei und gewann 110 von 397 Sitzen. Der Erfolg der Arbeiterbewegung spiegelt sich auch im 46. Band der Entscheidungen des Reichsgerichts in Strafsachen (RGSt 46, S. 48-50)  wider. In Kiel hatte sich ein Glasereigeselle geweigert, an einem Streik teilzunehmen, woraufhin er in der Gewerkschaftszeitung als "Rausreißer" bezeichnet wurde. Das Landgericht (LG) Kiel verurteilte die roten Redakteure wegen Beleidigung und der nach § 153 Gewerbeordnung (GewO) illegalen "Bestimmung" eines anderen zum Arbeitskampf.

Das Reichsgericht gab hingegen am 30. März 1912 der Revision mit der Begründung statt, dass der Versuch, den Gesellen zur Partei eines Tarifvertrags zu machen, nicht unter die umstrittene Vorschrift der GewO zu subsumieren sei – denn der Tarifvertrag sei kein Mittel von Arbeitskämpfen, schlimmstenfalls ihr Ergebnis (Az. III 219/12).

Was den Weltkrieg noch irrsinniger macht

Als einen "falschen Krieg" bezeichnete der streitlustige schottische Historiker Niall Ferguson den Ersten Weltkrieg, weil er eine deutsche Hegemonie in Europa nicht verhindern konnte, die Ferguson wirtschaftspolitisch in der Europäischen Union verwirklicht sieht. Auch ein gutes Stück von dem, was nach dem Zweiten Weltkrieg als "Rheinischer Kapitalismus" etikettiert werden sollte, findet sich schon in den RG-Entscheidungen der letzten Vorkriegsjahre.

Im Urteil vom 11. März 1912 (RGZ 80, 52-55, Az. VI 411/11) entschied das RG beispielsweise die Frage, gegen wen und in welchem Ausmaß der Tagelöhner eines elsässischen Bauern Schadensersatzansprüche geltend machen konnte, nachdem er beim "Ausdrusch" von Getreide in die dampfbetriebene Dreschmaschine geraten und schwer verletzt worden war. Das RG folgte dem Oberlandesgericht (OLG) Colmar darin, dass der Tagelöhner den Unfall nicht nur im Dienst des Bauern, sondern auch "im versicherungspflichtigen Betriebe des ... selbständigen, in das Kataster der Süddeutschen Eisen- und Stahl-Berufsgenossenschaft eingetragenen Dreschmaschinenunternehmers erlitten habe."

Damit konnte sich der beklagte Dreschmaschinenunternehmer von Schadensersatzansprüchen befreien, soweit der Tagelöhner Ansprüche gegen die Berufsgenossenschaft hatte. Interessant ist weniger die juristische Konstruktion als der Befund, wie dicht das sozialrechtliche Netz 1912 schon gestrickt war – und man möchte bedauern, dass die europäischen Gesellschaften 1914 begannen, ihr soziales Kapital in Kriegen zu vernichten.

Opernrechte vor Gericht – zum 101. Kleistjahr

Der Rechtshistoriker Dieter Simon hat sich kürzlich ein wenig verspätet über das "Kleistjahr 2011" lustig gemacht. Auch nur fast pünktlich zum 100. Todesjahr des Dichters urteilte das RG (v. 27.03.1912, RGZ 80, 157-162) in der Sache des Operettenkomponisten Georg Jarno: "In einem Verlagsvertrage über die damals noch unvollendete Oper 'Der zerbrochene Krug' ... verpflichtete sich der Komponist J. (Kläger), seinem Verleger F. jeweils das Vorrecht auf seine Kompositionen einzuräumen." Anstoß nahm Jarno Jahre später unter anderem an der Formulierung, wonach er diese "Verpflichtung auf alle Zeiten" eingegangen sei.

Das RG zog sich aus der Affäre, indem es die Pflicht des Komponisten, seine Werke dem Musikverleger anzubieten, als eine unverbindliche Obliegenheit deutete – mit ausführlichen Erörterungen zur Dogmatik zivilrechtlicher Vertragsfreiheit. Vom Sich-aus-der-Affäre-Ziehen eines Richters handelt bekanntlich auch Kleists "Der zerbrochene Krug", womit das RG ihm unfreiwilliges Denkmal gesetzt hat. Lustigerweise stritten sich Jarno und sein Verleger über alle erdenklichen Operetten, nur nicht über die einzige, die heute noch manchmal aufgeführt wird: "Die Försterchristel" hatte der Verleger gar nicht haben wollen.

Von ehrenwerten Ärzten und Eidvarianten

Neben modern anmutenden Fällen, etwa beim Schadensersatz für den Tagelöhner, der in die Dreschmaschine geraten war oder zum gezähmten Klassenkampf in Kiel, findet sich in den 1912er-Bänden des RG auch archaischer Stoff.

So hob das RG am 8. März 1912 ein Urteil des OLG Zweibrücken auf, das die Klage eines Arztes abgewiesen hatte, dem von einem Ärzteverein übel mitgespielt worden war. Nach der Satzung des Vereins – dem heutigen Hartmannbund – konnte den Mitgliedern verboten werden, mit ausgeschlossenen Mitgliedern in beruflichen Kontakt zu treten. Auch gegenüber Nicht-Mitgliedern, denen standeswidriges Verhalten vorgeworfen wurde, konnte der Bund seinen Angehörigen den Kontakt verbieten. Vorliegend teilte der Verein seinen Mitgliedern, den medizinischen Fakultäten, Krankenhäusern und Krankenkassen mit, dass der Kläger im kollegialen Verkehr zu meiden sei. Der Vorstand vergaß zu verbreiten, dass der Kläger weder Mitglied war noch worin seine "Schuld" lag: Er hatte mit einem vor Jahren aus dem Verein ausgeschlossenen Arzt Kontakt gehabt.

Dass sich der Hartmannbund diese männerbündische Strafgewalt gegenüber den Mitgliedern einräumte, beanstandete das RG nicht (Az. VI 234/11), wohl aber, dass er durch die begründungsfreie Denunziation eines Nicht-Mitglieds gegenüber Außenstehenden seine Kompetenz sittenwidrig überschritten hatte.

Ebenfalls archaisch, aber rechtshistorisch spannend, ist eine Entscheidung vom 25. März 1912 (RGSt 46, 41-45): Vor dem Schwurgericht im elsässischen Mülhausen hatte der Richter einen Zeugen per Handschlag auf die Wahrheit verpflichtet, weil der als Angehöriger der bibeltreuen Mennoniten einen feierlichen Eid verweigerte. Der juristische Untersuchungsaufwand muss auf Nachgeborene, die im Eid vielleicht einen formalistischen Hokuspokus sehen, erstaunlich wirken: Das RG prüfte z.B., ob die Rechtsprechung des Reichskammergerichts des Heiligen Römischen Reichs deutscher Nation zu diesem Problem etwas enthielt.

Schließlich kam man zu dem Schluss, dass die bibeltreue eidesähnliche Bekräftigung eines Mennoniten im Reichsland Elsass-Lothringen korrekt sei, weil die französische Justiz dies vor der Annexion durch das Deutsche Reich 1871 ebenso gehalten habe.

Gemessen am fast sakramentalen Aufwand, den die deutsche Justiz bis in die 1960er-Jahre um den Zeugeneid treiben sollte, war das eine erstaunlich liberale, rechtsvergleichend-weltoffene Haltung.

1914 ging diese Welt vorerst unter. Nachgeborenen, juristisch interessierten Lesern bleiben immerhin die literarischen Hinterlassenschaften des Reichsgerichts, die vielleicht größeren Unterhaltungswert haben als das Schiffeversenken mit Leonardo DiCaprio.

Zumal der ja nicht wirklich an Bord war.

Martin Rath arbeitet als freier Journalist und Lektor in Köln.

Zitiervorschlag

Martin Rath, Literarische Leistungen der Justiz: . In: Legal Tribune Online, 04.03.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/5686 (abgerufen am: 23.11.2024 )

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