An der juristischen Relevanz seiner frühen Jahre hat der Zahn der Zeit kräftig genagt. Doch lohnt es sich, den ersten Band der "Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen" zu greifen. Denn das 1951 veröffentlichte Werk bietet mehr als höchstrichterliche Argumente. Die anekdotisch-kritische Lektüre fördert Geschichten um Geld, Sex & Crime zu Tage. Ein Lesebericht von Martin Rath.
"Am 9. Januar 1948 hat die Beklagte den Kläger hinterrücks durch einen Schlag mit einem Hammer mittlerer Größe am Kopf verletzt; ein weiterer Schlag wurde von dem Kläger aufgefangen. Der Kläger behauptet, die Beklagte habe ihn am 9. Januar 1948 töten wollen."
So nüchtern und kurz, dabei zugleich so detailreich, dass es fast ein bisschen komisch wirkt, schildert ein literarisches Werk das wilde Leben im Deutschland der späten 1940er-Jahre. Das Buch, erschienen in einer seit 1951 publizierten Serie, handelt nicht nur vom juristisch interessanten Triebleben der Deutschen. Stoff, den das Leben schrieb, gab auch eine Währung ab, die seit dem Sommer 1948 einfach jeder haben wollte: die "Deutsche Mark".
Jeder Jurist kennt dieses, unter literarischen Gesichtspunkten ein wenig zweifelhafte Werk: 1951, sechs Jahre nach dem Ende des Zweiten Weltkriegs, knüpften Richter und Anwaltschaft des soeben gegründeten Bundesgerichtshofs an eine Tradition des aufgelösten Reichsgerichts an. Sie veröffentlichen seither ausgewählte Entscheidungen, redaktionell bearbeitete Urteile und Beschlüsse in zwei Sammlungen – eine enthält Strafrecht, die andere Zivilrecht. Die beiden Kurzbezeichnungen "BGHSt" und "BGHZ" für die schwarz eingebundenen Buchreihen sind unter deutschen Juristen weltberühmt.
Im Regal machen schmucke Entscheidungssammlungen etwas her. Kein Film aus einer US-amerikanischen Kanzlei, der ohne den Blick auf die monumentale Sammlung des Supreme Courts auskäme. Für angelsächsische Juristen mag das mehr sein, als ein vorzeigbarer Schmuck ihres Arbeitsplatzes. Auf vielleicht Jahrzehnte zurückliegende Präjudizien zurückgreifen zu müssen, ist im System des Case Law keine Seltenheit. Freilich, 60 Jahre alte Entscheidungen des Bundesgerichtshofs tragen weniger zur juristischen Meinungsbildung bei: Gesetze, die damals galten, sind längst aufgehoben. Die Lebensumstände haben sich gottlob verändert. Soll allein der Umstand, dass sich einmal gelehrte Köpfe viel Arbeit mit ihnen gemacht haben, Grund genug sein, die angestaubten alten Bände aus dem Regal zu ziehen?
Juristische Fallsammlungen als literarischer Text
Im Brief an einen Freund erzählte Stendhal, der französische Schriftsteller, er lese jeden Morgen vor der Arbeit ein wenig im Code Civil, dem modernen Zivilgesetzbuch seiner Zeit – um seinen Stil zu schulen. Unvorstellbar, dass sich daran ein deutscher Schriftsteller ein Vorbild nähme. Schließlich zeichnet sich das Bürgerliche Gesetzbuch kaum durch stilbildende Schönheit aus.
Zwar ist auch das nicht stilbildend schön, was sich beispielsweise im 1951 erschienen ersten Band der "Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen" lesen lässt. Auch ist die Lektüre nicht ganz leichte Kost – geht es um die Realität, schreiben die Autoren der sperrigen Texte oft im Konjunktiv. Stellen sie normative Behauptungen auf, benutzen sie den Indikativ. Normale Schriftsteller tun das nicht.
Aber hat nicht unlängst der US-amerikanische Journalist A. J. Jacobs, nebenbei: Sohn eines bedeutenden Juristen, mit seinem Buch "Britannica & ich" vorgemacht, wie man einen Weltbestseller schreibt? Die ganze Encyclopedia Britannica will er dafür gelesen haben. Ob die 65.000 Artikel dieses Lexikons dazu geschrieben wurden, am Stück gelesen zu werden? Unterhaltsam ist jedenfalls Jacobs‘ Buch darüber.
Anekdotisches, Bedenkliches und Obszönes
Die Entscheidungssammlungen des Bundesgerichtshofs dienen gewiss so wenig der reinen Unterhaltung wie die "Britannica", ihr erster Band ist aber mit 400 Seiten kürzer. Doch aus der zeitlichen Distanz von 60 Jahren und mehr als literarisches, denn als juristisches Werk gelesen, bietet beispielsweise "BGHZ, Band 1", Stoff für Anekdoten – und zum historischen Nachdenken.
Zum Beispiel zum Phänomen der Hysterie. Für die BGHZ-Publikation um manche scharfe Stelle redaktionell gekürzt, erzählt das BGH-Urteil vom 5. Februar 1951 (Az. IV ZR 81/50) davon, wie eine Frau ihrem Mann "mit einem Hammer mittlerer Größe" auf den Kopf schlägt. Rechtlich geht es darum, ob das ein Scheidungsgrund ist – Zerrüttung allein reichte damals nicht unbedingt.
Darüber, ob eine Geistesstörung vorliegt, machen sich die Richter Gedanken. Aggressives Verhalten von Frauen wurde seit der antiken Philosophie auf eine gestörte Gebärmutter zurückgeführt, Sigmund Feud hatte diese bizarre Theorie für das 20. Jahrhundert wieder aufgewärmt. Diesen Unfug erwägen die Bundesrichter zwar nicht. Aber die ähnlich bizarre psychohydraulische Theorie Freuds diskutieren die Textproduzenten: Dass "nervöse Störungen von längerer Dauer" bei der hammerschwingenden Gattin "zur Anspeicherung einer Menge von Konfliktstoff geführt" und sich dann "in einem jähen Konfliktsturm entladen" hätten. Barbara Salesch hätte das nicht schöner formulieren können. Schmutzige Wäsche aus dem Eheleben flog den Richter körbeweise um die Ohren. Doch findet man die hübsche Erzählung nicht etwa im Unterschichtenfernsehen, sondern in einer höchstrichterlichen Entscheidung.
"Es regnete und war glatt." – Gefährlich ist nicht nur das Eheleben
Rund 4.100 Verkehrstote sind heute in Deutschland jährlich zu beklagen, bei 55 Millionen Kraftfahrzeugen. Im Jahr 1953 fielen circa 11.000 Menschen dem Straßenverkehr zum Opfer – während der Kfz-Bestand zwischen 1950 und 1955 gerade einmal von 2,7 auf 5,8 Millionen Fahrzeuge anwuchs. Wie mörderisch der Straßenverkehr war, verrät ein Urteil vom 14. Dezember 1950, abgedruckt in BGHZ Band 1, Seiten 21-22. Der Leitsatz stellt klar: "Die Vorfahrtregelung gilt nur für Fahrzeuge, nicht auch im Verhältnis von Fußgängern zu Fahrzeugen." In Duisburg hatte ein Autofahrer einen Fußgänger mit tödlicher Konsequenz angefahren, der es beinahe geschafft hätte, den rettenden Bürgersteig zu erreichen. Das Auto fuhr allerdings äußerst rechts. Sein Führer berief sich darauf, er hätte nach der Rechts-vor-links-Regel gegenüber dem Fußgänger Vorfahrt gehabt. Die Bundesrichter klären auf, dass dies im Verhältnis Fußgänger-Auto nicht gilt: "Das folgt bereits aus dem sprachlichen Begriff 'V o r f a h r t' und der Tatsache, daß die Vorfahrtsregelung zwei sich kreuzende Fahrbahnen voraussetzt."
Fast rührend im Detail ist auch eine andere Erzählung aus dem Reich des Schadensersatzrechts (Az. III ZR 154/50, BGHZ 1, 17-21):
"Die Klägerin ist am 10. Januar 1946 auf dem Bahnhof B. von dem Bahnsteig 2, in dessen Kante ein Bordstein in einer Länge von 12 cm, einer Breite von 6 cm und einer Tiefe von 12 cm fehlte, abgeglitten und hat sich durch den Sturz auf das Gleis ein Bein gebrochen." Stilistisch kaum zu übertreffen ist der darauf folgende Satz der Bundesrichter: "Es regnete und war glatt." Ein weiteres Zitat lässt die Europäische Kommission als späte Vollstreckerin der jungen Bundesbahn von damals erscheinen: "Eine besondere Beleuchtung der Unfallstelle sei ihr [der Bahn] wegen Mangels an Glühbirnen nicht möglich gewesen."
Kriegsfolgen – mehr als Mangel an Glühbirnen
Am 12. Januar 1951 erbarmten sich die Bundesrichter fast schon eines norddeutschen Unternehmers: "Die Weserbrücke bei St. wurde im Jahre 1945 durch Kriegseinwirkung zerstört." Es war dann die "Britische Besatzungsmacht", die unter Aufsicht eines Offiziers mehrere ortsansässige Unternehmen die gesperrte Fahrrinne der Weser räumen ließ. Sechs Jahre später war die Rechnung immer noch nicht bezahlt. Welche staatliche Stelle sollte für die Räumung aufkommen? Das Reich war untergegangen, Preußen aufgelöst, die Bundesrepublik hatte noch nicht den Betrieb aufgenommen. Das Urteil des BGH zeigt Richter, die auf fünf Jahre Haftungschaos leicht gereizt reagieren (Az. V ZR 14/50, BGHZ 1, 57-64).
Unbezahlte Unternehmerrechnungen, die leicht gereizte Bundesrichter hinterlassen? Die Herren Richter konnten Böseres andeuten. Als das Grundgesetz im Mai 1949 in Kraft getreten war, enthielt es mit Artikel 131 eine Vorschrift, die viele Angehörige des öffentlichen Dienstes auf unbezahlten Rechnungen sitzen ließ: Beamte, die aus dem Osten vertrieben oder wegen NS-Verdachts aus dem Amt entlassen worden waren, warteten auf eine Regelung ihrer Verhältnisse. Am 15. März 1951 äußert der BGH (Az. III ZR 153/50) doch nur sehr verhaltenes Verständnis für den "zeitweisen Aufschub der Geltendmachung der Ansprüche" dieser Beamten, weil es sich "praktisch um die Abwicklung des Bankrotts des 'Dritten Reiches' handelt".
Für den Bankrott des NS-Regimes hatten auch die alliierten Siegermächte Regeln erlassen, vorbereitet teils schon vor dem Kriegsende. Politisch und "rassisch" Verfolgte sollten ihr geraubtes Eigentum vergleichsweise unbürokratisch zurückerstattet bekommen. Im Fall der Hamburgerin "Rosa K.", deren 1894 geborene Schwester Bertha und ihr 1921 geborener Neffe Kurt "als Juden von der Gestapo am 8. November 1941 nach M. deportiert worden und nicht mehr nach H. zurückgekehrt" waren, macht der BGH dem unbürokratischen Anspruch der westlichen Besatzungsmacht einen Strich durch die Rechnung (Az. IV ZB 108/50 BGHZ 1, 9-17): Während das britische Besatzungsrecht realistisch davon ausging, dass die NS-Mörder ihren Opfern keine Sterbeurkunde ausstellten und dies bei Rückerstattungsansprüchen berücksichtigte, verlangt der BGH für erbrechtliche Ansprüche nach dem BGB einen amtlichen Todesbeweis.
Sechzig Jahre später und um historische Aufklärung reicher, darf man das ein bisschen anstößig finden.
Gerichtsprosa als Obszönitätensammlung
Die eherechtlichen Textzeugnisse im ersten Band der BGH-Entscheidungen hinterlassen einen mitunter fast obszönen Eindruck. Jene detailfreudigen Angaben zum "letzten ehelichen Verkehr", die man heute in den elektronischen Ausgaben der alten Urteile entdeckt, sind zwar im ersten Band der BGHZ-Sammlung meist redaktionell getilgt, aber es gibt ja auch eine Form juristischer Obszönität, die nicht direkt mit Sexualität zu tun hat. Ein Beispiel bietet das Urteil vom 22. Januar 1951 (Az. IV ZR 73/50, BGHZ 1, 87-99): Der Mann klagt auf Scheidung, die Frau widerspricht dem. Wohl aus materiellen Gründen, auch weil sie sagt, dass sie ihn noch liebe. Drei Gerichtshöfe, dank des BGH wurden es sogar vier, reiten auf der Kinderlosigkeit des vormals im besetzten Polen lebenden Paars herum: Während im Osten die Rote Armee auf dem Vormarsch war, hatte sie einen medizinischen Eingriff abgelehnt, mit dessen Hilfe sie hätte schwanger werden können. Das Oberlandesgericht meint, dass "er im Feld die Kinderlosigkeit der Ehe besonders stark empfunden habe". Eine Scheidung sei berechtigt, weil die "passive, unlebendige Art" der Frau nicht zum "aktiven, fordernden Wesen" des Mannes passe.
Ausflug in eine fremde Welt – BGH 1951
Ein weiteres BGH-Urteil in einem Scheidungsprozess bietet sprachliche Obszönität vom Feinsten. Von der beteiligten Frau wird im Jargon der NS-Psychiatrie gesagt, sie sei "eine ausgesprochen schizophrene Defekt- und Restpersönlichkeit", die "jede geistige Substanz verloren" habe (26.02.1951, Az. IV ZR 60/50).
Der Blick in den ersten Band der BGH-Entscheidungssammlung zeigt eine verkehrte Welt. Während im Frühjahr 1951 der Film "Die Sünderin", in dem Hildegard Knef in einer kurzen Nacktszene auftrat, stürmische Proteste sittlich Entrüsteter auslöste, zerrten Anwälte und Gerichte in Scheidungsprozessen zahlreiche intime Details ans Licht der Öffentlichkeit – weil diese von Rechts wegen verhandelt werden müssten.
Die seit der Einführung des Euro so sehnlich vermisste D-Mark bereitet damals den Juristen Kopfzerbrechen, weil ihre Einführung – die Bundesrichter finden deutliche Worte – so schlampig vorbereitet worden war. Und Glühbirnen sind Mangelware, nicht weil sie aus ökologischen Gründen verboten wurden, sondern weil sie im Krieg zu Bruch gegangen waren.
Die ersten zivilrechtlichen Entscheidungen des BGH mögen weniger reizvoll sein als seine ersten strafrechtlichen. Schließlich geht es in "BGHSt 1" gleich um einen Überfall, bei dem Salzsäure als Waffe genutzt wird. Als Sammlung kurioser Literatur ist "BGHZ 1" aber doch alle Male als Zeitzeugnis lesbar – mehr jedenfalls, denn als Vorbild für juristisches Denken.
Martin Rath ist freier Lektor und Journalist in Köln.
Die "Entscheidungen des Bundesgerichtshofs" in Zivil- bzw. Strafsachen erscheinen im Carl Heymanns Verlag, der seit 2006 eine Marke von Wolters Kluwer Deutschland ist, unter deren Dach auch "Legal Tribune Online" erscheint.
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Martin Rath, Literarische Leistung des Bundesgerichtshofs: . In: Legal Tribune Online, 16.01.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/2342 (abgerufen am: 24.11.2024 )
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