Justizunrecht im Examen: Die Geschichte ist zu lang

von Martin Rath

18.08.2019

Ob und wie Justizunrecht im 20. Jahrhundert zum Examensstoff gemacht werden soll, ist noch offen. Ein unscheinbarer Beschluss vom 18. August 1959 zeigt, dass es schwer werden dürfte, der Geschichte gerecht zu werden.

Im Herbst des Jahres 1936 schrieb der Volksschullehrer des schlesischen 1.000-Seelen-Dörfleins mit dem zungenbrecherischen Ortsnamen Ziemientzitz (heute Ziemięcice) zwei Briefe unter fremdem Namen.

Den einen erhielt der Gauleiter der NSDAP, Josef Wagner (1899–1945). Der andere ging an den Polizeipräsidenten von Gleiwitz.

Mit einer Auslegung dieser Briefe hatte sich gut 20 Jahre später der Bundesdisziplinarhof zu befassen.

Eindeutig war: Der Lehrer, 1931/32 noch in der katholischen Zentrumspartei engagiert, beschwerte sich über das Verhalten des örtlichen Polizeichefs, der zugleich der starke Mann der NSDAP im Dorf war: Der Polizist habe sich bei mehr als einer Gelegenheit gehässig über die katholische Kirche geäußert, der deutsche wie polnische Ziemientzitzer angehörten, und versucht, die Einwohnerschaft davon abzubringen, ihre Häuser zu Fronleichnam festlich zu schmücken.

Für sich genommen war die Beschwerde, dass sich der Chef der NSDAP-Diktatur auf dem Dorfe als Verächter der katholischen Konfession aufspielte, kaum tragfähig, auch wenn der Gauleiter Wagner sich selbst die Blöße gab, ihr weiter anzuhängen.

Daher galt es, der Klage gegen den Polizisten mit einem doppelbödigen Hinweis mehr Gewicht zu geben: Der Polizeimeister habe im Oktober 1936 den guten propagandistischen Erfolg einer Radioansprache des führenden NS-Funktionärs Hermann Göring (1893–1946) zunichtegemacht, indem er die Dorfgemeinschaft im Anschluss an die Übertragung der Rede mit einer eigenen anderthalbstündigen Tirade verstörte.

Ein Hinweis des Lehrers enthielt nun einen Gesichtspunkt, der rechtshistorische Daten des Kaiserreichs, der Weimarer Republik, des NS-Staats und der Bundesrepublik gleichsam miteinander verklammert: Der Dorfpolizist sei in dem schlesischen Dörfchen dem Interesse Deutschlands abträglich, weil er "geäußert habe, ein Katholik könne nie ein guter Deutscher sein. Sein Haß gegen alles Katholische und seine Unfähigkeit, sich in die stark polnisch durchsetzte Bevölkerung einzufühlen, sowie die daraus entspringenden Ungeschicklichkeiten lieferten der polnischen Propaganda willkommenes Material für den Kampf gegen das Deutschtum."

Wir werden darauf zurückkommen.

Disziplinarverfahren gegen Lehrer im NS-Staat

Die rechtlichen Konsequenzen blieben für den Lehrer nach seiner Enttarnung überschaubar. Gegen ihn sowie gegen zwei in die Sache eingeweihte Priester wurden zwar Strafverfahren wegen Urkundenfälschung, Beleidigung, übler Nachrede und falscher Anschuldigung eingeleitet.

Inzwischen hatte das Deutsche Reich jedoch im März 1938 die Republik Österreich annektiert. Durch "Gesetz über die Gewährung von Straffreiheit" vom 30. April 1938 verfügte die Reichsregierung nicht allein eine Amnestie für österreichische NS-Verbrecher, die rückwirkend und für jede Tat straffrei gestellt wurden, die sie im Zusammenhang mit dem "Anschluss" Österreichs begangen hatten. Um dies durch Masse ein wenig zu kaschieren, fielen auch allgemeine Straftaten im Gegenwert von bis zu einem Monat und politische Taten im Wert bis zu sechs Monaten Freiheitsstrafe unter die Amnestie.

Der Lehrer aus Schlesien war darum insoweit aus dem Schneider.

Dienstrechtlich kamen jedoch die Disziplinarkammer Breslau und der Dienststrafsenat des Reichsverwaltungsgerichts Berlin zu dem Schluss, dass der Lehrer wegen der gefälschten Unterschriften und weil er keine rein "idealistischen" Ziele zugunsten des NS-Staats gehegt habe, aus dem Beamtenverhältnis zu beseitigen sei.

Im Übrigen blieb er unbehelligt, arbeitete während des Krieges als Büroangestellter. Nach dem Kriegsende wurde er in einem anderen schlesischen Dorf, nunmehr von Polen annektiert, noch für zwölf Jahre als Volksschullehrer beschäftigt. Ein Teil der Bevölkerung, Fachkräfte beispielsweise, war von der Vertreibung ausgenommen worden. 1957 ging es dann auch für den Lehrer westwärts.

Wiederaufnahmeverfahren 1958/59

Seinen neuen Lebensmittelpunkt fand der heimatvertriebene Lehrer wiederum in einen Dörfchen, in Rheinland-Pfalz. Hier beantragte er alsbald beim Bundesinnenminister die Wiederaufnahme seines Dienststrafverfahrens aus dem Jahr 1941, für das nach Art. 7 Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Dienststrafrechts vom 28. November 1952 hilfsweise der Bundesdisziplinarhof zuständig war.

Nach Art. 8 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes war eine zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 verhängte Disziplinarstrafe dann aufzuheben oder angemessen abzumildern, wenn sie "wegen eines ausschließlich oder überwiegend aus politischen Gründen begangenen Dienstvergehens" verhängt oder "eine Handlung oder Unterlassung ausschließlich oder überwiegend aus politischen Erwägungen" geahndet worden war.

Der Bundesdisziplinarhof fackelte in der Sache nicht lange und sprach den Lehrer mit Beschluss vom 18. August 1959 (Az. I D 16/59) vom Vorwurf frei, mit den pseudonymen Briefen ein Dienstvergehen begangen zu haben.

Die Argumentation der Bundesrichter mag heute etwas fremd wirken.

Denn als Indiz dafür, dass der Lehrer den Dorfpolizisten nicht aus persönlichen, sondern aus "idealistischen" Gründen beim Gauleiter und beim Polizeipräsidenten denunziert hatte, würdigte der Bundesdisziplinarhof u.a., dass der Pädagoge "aus der Sorge um die Zukunft des Deutschtums" in Schlesien "und in Abwehr der Angriffe" des Polizisten "auf die katholische Kirche" gehandelt habe.

Dafür spreche, dass der Lehrer "als alter Selbstschutzkämpfer, ausgezeichnet mit dem Schlesischen Adler II. und I. Stufe, schon immer für das Deutschtum in seinem Heimatbezirk eingetreten war".

"Alter Selbstschutzkämpfer", das heißt: Als junger Mann hatte sich der Lehrer 1921 an der deutschen Kampagne zur Volksabstimmung darüber beteiligt, ob Kattowitz und Umland zum Deutschen Reich oder zur Republik Polen zählen sollten. Das nach dem Versailler Vertrag vorgeschriebene Plebiszit war mit brachialer Propaganda und paramilitärischer Gewalt von beiden Seiten einhergegangen.

Obwohl die Wähler in Ziemientzitz am 21. März 1921 für den Anschluss an Polen votiert hatten, war das Dorf beim Deutschen Reich verblieben. Dass er als "alter Selbstschutzkämpfer" gegen den Mehrheitswillen in seinem schlesischen Kaff das "Deutschtum" verteidigt hatte, wurde ihm nun am 18. August 1959 vom Bundesdisziplinarhof zugutegehalten – nicht explizit, doch klar im Gang seiner Argumentation.

Wenn nur NS- und SED-Justizunrecht examensrelevant wird

Seit Heiko Maas (1966–) zuständig war, plant das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, das Justizunrecht des 20. Jahrhunderts zum Pflichtstoff im Staatsexamen zu machen.

Andreas Funke, Professor für Rechtsphilosophie und öffentliches Recht an der Universität Erlangen-Nürnberg, kritisierte diese Pläne u.a. mit Blick darauf, dass der moralische, historische und philosophische Kontext von deutschem Justizunrecht augenscheinlich auf den NS-Staat und die SED-Diktatur beschränkt werden solle (NJW 2018, S. 1.930–1.933).

Am Fall des Lehrers aus Ziemientzitz lässt sich demonstrieren, dass unzählige, auch rechtshistorische Aspekte ausgeblendet blieben, sollte das Maas-Projekt derart begrenzt bleiben.

Um etwa die staatlich organisierten, geförderten oder geduldeten Feindseligkeiten zwischen Deutschen und Polen und Menschen, die sich als beides verstehen wollten, nachzuvollziehen, wäre zum Beispiel ein Seitenblick auf das deutsche Verfassungsrecht des 19. Jahrhunderts vonnöten.

So trug der preußische König und spätere deutsche Kaiser nicht zufällig auch den Titel eines Großherzogs von Posen: Der Wiener Kongress von 1815 hatte die Teilung Polens zwischen Preußen, Russland und dem Kaisertum Österreich zwar bestätigt. Eine gewisse Autonomie in kulturellen und sprachlichen Angelegenheiten war jedoch versprochen worden.

Der Reichstagsabgeordnete Joseph von Zoltowski (1847–1908) verlangte 1871 erfolglos, das Versprechen des Jahres 1815 in der Weise einzulösen, dass das zu zwei Dritteln von Polen bewohnte Großherzogtum nicht zum Teil des neuen Deutschen Reichs werden möge, sondern gesondert nur bei Preußen bleibe.

Das Versprechen wurde nicht nur nicht eingelöst, die Verhältnisse zwischen Polen und Deutschen wurden systematisch und von Staats wegen vergiftet. Einige Beispiele:

Mit einer Reihe von Erlassen wies der preußische Innenminister Robert Viktor von Puttkamer (1828–1900), der auch mit der altliberalen Tradition im Justiz- und Verwaltungsapparat des Königreichs brach, zwischen 1885 und 1887 über 35.000 Menschen polnischer oder jüdischer Ethnizität wegen ungeklärter Staatsangehörigkeit aus, die teils seit Generationen in Preußen gelebt hatten.

Die Lex Ziemiak, § 12 Reichsvereinsgesetz, schrieb 1908 vor, dass in allen Landesteilen, in denen nicht von mindestens 60 Prozent der Bevölkerung Französisch oder Polnisch gesprochen wurde, sich öffentliche Versammlungen allein der deutschen Sprache zu bedienen hatten.

Unter Verletzung von Art. 4 Satz 1 der Verfassung ("Alle Preußen sind vor dem Gesetz gleich.") wurden auf Staatskosten Agrargrundstücke in den überwiegend von Polen bewohnten Landstrichen für deutschnationale Ansiedlungsprojekte aufgekauft.

Der Gründungsvater der deutschen Soziologie, der Jurist Max Weber (1864–1920), erklärte die Hartnäckigkeit, mit der der polnische Bauer an seinem Land hing, damit, dass "er gewissermaßen Gras vom Boden frisst, nicht trotz, sondern wegen seiner tiefstehenden physischen und geistigen Lebensgewohnheiten".

Will man verstehen, welche Vorstellungen von der Welt z.B. die Bundesrichter am 18. August 1959 dokumentierten, welche Handlungslogik der Lehrer hatte – die alberne Dichotomie vom "Deutschtum" und "Polentum" –, wird man in die Vorgeschichte eintauchen müssen. Mit Wissen um Justizunrecht im deutschen Totalitarismus wird es nicht getan sein.

Zitiervorschlag

Justizunrecht im Examen: . In: Legal Tribune Online, 18.08.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/37089 (abgerufen am: 25.11.2024 )

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