Mehr als ein Versicherungsfall: Unsere Bot­schaft in Russ­land

von Martin Rath

13.11.2022

Sankt Petersburg war lange Zeit ein aufregendes "Laboratorium der Moderne", auch in den deutsch-russischen Beziehungen. Eine juristische Fußnote liefert der Schadensfall des letzten deutschen Botschafters am Zarenhof. 

Nach heutigen Maßstäben handelte es sich zwar um ein traumhaftes Bauprojekt, wegen seiner kurzen Nutzungsdauer zum gewidmeten Zweck zählt das Gebäude aber doch zu den Problembauten der öffentlichen Hand: Binnen nur anderthalb Jahren Bauzeit, planmäßig errichtet zu den angesetzten Kosten von 1,7 Millionen Mark, wurde ab Januar 1913 die deutsche Botschaft am Isaaksplatz in Sankt Petersburg bezogen.

Ihre Architektur brach – so das Urteil von fachlich bewanderten Historikern – vielfach mit den Prinzipien eines imperialen Baustils, verzichtete zum Beispiel auf einschüchternde Freitreppen oder Portale. Damit repräsentierte die Botschaft auch ein Stück jener Verwaltungsmodernität, die nicht nur der Jurist und Soziologe Max Weber (1864–1920) seinerzeit insbesondere mit dem deutschen Staat assoziierte. Auch Wladimir I. Lenin (1870–1924) hielt beispielsweise das deutsche Postwesen für gelebte Organisationswissenschaft.

Gleichwohl stand arg großformatige Baukunst auf der Attika, dem Dachvorbau des Gebäudes: Weithin zu sehen waren die Figuren zweier riesenhafter Pferde, geführt von zwei nackten Muskelmännern.

Kunst am Bau – eine Provokation

Die Plastik dieser "Pferdelenker" war nach Vorgaben des Bildhauers Eberhard Encke (1881–1936) in Berlin aus Kupferblech gefertigt worden – in der gleichen Werkstatt, der von Samuel Abraham Loewy (1826–1900) gegründeten Gießerei, aus der auch die Inschrift am Reichstagsgebäude stammte: "Dem deutschen Volke".

In der Petersburger Gesellschaft, in dieser rasant wachsenden Stadt mit der Dynamik Berlins oder amerikanischer Großstädte, war die architektonische Gestaltung der deutschen Botschaft samt dieser Kunst am Bau umstritten – zu wuchtig, zu "teutonisch" war die Anmutung, obwohl sich das Motiv zweier Pferdelenker auch als Anspielung auf die deutsch-russische Freundschaft interpretieren ließ.

Der Beginn des Ersten Weltkriegs, im Jahr nach Eröffnung des neuen Gebäudes, brachte auch ein Fanal in Sachen Kunstsinn: In der Nacht zum 5. August 1914 stürmten Menschen die Botschaft "meist aus den untersten Schichten und allerlei dunkle Elemente", wie die deutschsprachige "St. Petersburger Zeitung" – die seit 1727 bestehende, 1915 eingestellte zweitälteste Zeitung Russlands – berichtete. Unter dem Jubel der Menge wurden nicht nur die markanten Pferde- und Muskelmann-Figuren vom Gebäude gestürzt, auch die Möbel sowie die Gemälde- und Skulpturensammlung des deutschen Botschafters fanden ihren Weg auf die Straße, um dort verbrannt zu werden.

Kunst im Bau führt zum Haftpflichtprozess

Während die Petersburger "Pferdelenker"-Figuren bis heute auf ihre Wiederherstellung warten müssen – die neue deutsche Lust an "Disneyland"-Attrappen hat wohl vorläufig mit Stadtschlössern und Garnisonskirchen genug zu tun –, hatte die Zerstörung der privaten Schätze des Botschafters bereits während des Ersten Weltkriegs ein juristisches Nachspiel.

Denn der letzte deutsche Botschafter am Zarenhof, Graf Friedrich von Pourtalès (1853–1928), kunstsinniger Spross einer hugenottischen, im preußisch-schweizerischen Neuenburg geadelten Familie, hatte mit Wirkung ab dem 1. April 1913 für die wertvolle Inneneinrichtung seines Amtssitzes eine Versicherung gegen Einbruchdiebstahl über 264.000 Mark abgeschlossen – ein gemessen etwa an den Baukosten für das Botschaftsgebäude beachtlicher Betrag. Es war für den Staatshaushalt von offenkundigem Vorteil, dass die notorisch blaublütigen Vertreter des Auswärtigen Amts ihre Dienstgebäude damals noch selbst (teil-) möblieren konnten.

Von dem Versicherungsunternehmen verlangte Graf Pourtalès auf dem Klagewege die Zahlung eines Teilbetrags von 4.001 Mark. Während das Land- und das Oberlandesgericht der Klage stattgaben, kam das Reichsgericht am 3. Juli 1917 zu einem für den Kläger ungünstigen Urteil (Az. VII 114/17).

Greift die "Kriegsklausel" des Versicherungsvertrags?

Das Versicherungsunternehmen berief sich in seiner Weigerung zu zahlen, unter anderem auf eine Klausel des Vertrages, in der es hieß:

"Für den Schaden durch Einbruchdiebstahl haftet der Versicherer nicht im Falle eines Kriegszustandes, eines Aufruhrs, eines Erdbebens oder eines vulkanischen Ausbruchs, es sei denn, daß sowohl diese Ereignisse als deren Wirkungen als die dadurch hervorgerufenen Zustände, insbesondere der Zerstörung und mangelnden Ordnung weder unmittelbar noch mittelbar, sei es die diebische Absicht, sei es die Ausführung des Einbruchdiebstahls irgendwie beeinflussen und/oder begünstigen könnten."

Das Land- und das Oberlandesgericht waren nicht nur bei der Auslegung des Begriffs "Aufruhr" und mit Blick auf die recht späte Schadensanzeige – sie war erst im November 1914 erfolgt – zu einer für Graf Pourtalès günstigen Auffassung gelangt, sondern hatten auch den Begriff "Kriegszustand" in seinem Sinne interpretiert.

Nach dieser Auffassung sollte nicht der völkerrechtlich erklärte, sondern der faktische Kriegszustand vor Ort entscheidend sein. Das Versicherungsunternehmen wäre dann nur von der Haftung frei gewesen, wenn der Schaden beispielsweise durch die Nähe des versicherten Gegenstands zur Front in besondere Gefahr geraten war – von den aufgebrachten Bürgern St. Petersburgs abgesehen lag die Hauptstadt des russischen Imperiums Anfang August 1914 jedoch noch sehr weit vom Schuss.

Auslegung des Versicherungsvertrags

Nach Auffassung des Reichsgerichts stand der Anwendung der zitierten "Kriegsklausel" aber nicht entgegen, dass am 4. August 1914 neben dem völkerrechtlichen ein noch sehr überschaubarer tatsächlicher Kriegszustand, mit einigen kleineren Gefechten an der Grenze, bestand. Die bittere Zerstörung der Stadt Kalisz im russischen Teil Polens begann beispielsweise erst einige Tage später.

Der Wortlaut der "Kriegsklausel" gebe, so die Leipziger Richter, eindeutig zu erkennen, dass die Haftpflicht bereits dann ausgeschlossen sei, wenn der Kriegszustand den Einbruchdiebstahl in irgendeiner Weise unmittelbar oder mittelbar bedingt habe. Er lasse es nicht zu, die Haftungsbeschränkung nur für Schäden anzunehmen, die im Gebiet "von unmittelbar gegen den Feind gerichteten Kriegsoperationen vorkommen".

Zudem sei zu beachten, dass "dem zwischen zwei oder mehreren Staaten eröffneten Kriegszustande erfahrungsgemäß ein umfassender und störenderer Einfluß auf die allgemeine Ordnung der Lebensverhältnisse zukommt als einem Aufruhr, einem Erdbeben oder einem vulkanischen Ausbruche", gegen dessen wirtschaftliche Folgen sich der Versicherer hier habe evident schützen wollen.

Versicherungsfreundliche Rechtsprechung

Mit seiner Entscheidung gegen den Haftpflichtanspruch von Graf Pourtalès machte das Gericht klar, dass es die "Kriegsklauseln" im Zweifel gegen die Versicherten gelten lassen würde.

Dazu hatte schon ein früherer Fall Anlass gegeben, in dem die Verhältnisse ein wenig anders lagen. Er macht das Zeitkolorit noch deutlicher als die Auseinandersetzung mit den "russischen Pöbelmassen".

Auf eine "Kriegsklausel" hatte sich auch die Nordstern-Versicherung berufen, ein Unternehmen, das später im Axa-Konzern aufging: Ein Getränkegroßhändler aus Bingerbrück (heute Bingen am Rhein) war amtlich dazu verpflichtet worden, Bier ins Hinterland der deutsch-französischen Front zu liefern. Am 6. August 1914 erschoss ihn bei Saarbrücken anlässlich einer Fahrzeugkontrolle, aber ohne jeden erkennbaren sachlichen Grund, ein deutscher Soldat, während er ihn und einen Begleiter zu seinem Wachlokal eskortierte.

Obwohl der Schütze, ein einberufener Hüttenarbeiter, im Strafverfahren vor dem Landgericht Saarbrücken als "geistig minderwertig" bezeichnet wurde und die Abgabe des tödlichen Schusses "unter Verkennung der Sachlage und unter Nichtbeachtung der für den Waffengebrauch geltenden Vorschriften" erfolgt sei, zählte auch hier nach höchstrichterlicher Auffassung die Kausalbetrachtung, dass die Tötung des – unfallversicherten – Getränkegroßhändlers "mit dem Kriege im Zusammenhang gestanden" habe. Es genügte, dass der Soldat die Personenkontrolle "im Interesse der Landesverteidigung" vorgenommen hatte, die – viele Kilometer hinter der Front – den "Schutz heimischer Einrichtungen gegen feindliche Einwirkungen bezweckt" habe.

Über den Schützen wusste das Gericht in seiner Abweisung der Unfallhaftpflichtklage zu sagen: "Und mag sein Vorgehen sachlich verkehrt gewesen sein, so ist er doch von zuständiger Stelle für diesen Posten ausersehen und mit ihm betraut worden sein und sich mit den Vorschriften über den Waffengebrauch im Widerspruch befunden haben, so hat er doch pflichtgemäß handeln wollen und zu handeln geglaubt, er hat nur in einer bei Beginn des Krieges übrigens häufiger wahrnehmbar gewesenen Erregung die Sachlage falsch beurteilt und dementsprechend gehandelt."

Mit Urteil vom 15. Juni 1917 (Az. VII 46/17, RGZ 90, 318–320) wies das Reichsgericht die Klage der Hinterbliebenen gegen den Versicherer – nach einer auch hier klägerfreudlicheren Entscheidung des Landgerichts Koblenz bzw. des Oberlandesgerichts Köln – aufgrund der "Kriegsklausel" ab.

Noch einmal zurück nach Sankt Petersburg

Der kunstsinnige Botschafter Graf Pourtalès mochte das prominenteste deutsche Opfer der auch unter den Russen "häufiger wahrnehmbar gewesenen Erregung" bei Kriegsausbruch geworden sein, er war aber mitnichten das einzige.

Denn zum Beginn des Ersten Weltkriegs lebten, wie Ulrike Fischer-Butmaloiu in ihrer medienhistorischen Dissertation zum Ende der deutschen "St. Petersburger Zeitung" (2011) festhält, im Russischen Reich rund zwei Millionen Deutsche und Deutschstämmige, davon etwa die Hälfte als Siedler. Für sie sei der Krieg – das berühmte Wort des US-Diplomaten und Historikers George F. Kennan (1904–2005) aufgreifend – zweifellos die "Urkatastrophe Europas" gewesen.

Es habe "die deutsche Minderheit den Ausbruch des Ersten Weltkrieges als eine abrupte Wende in ihrer Geschichte und ihrem Selbstverständnis erlebt: Ihre Medien, ihre Sprache und ihre Kultur blieben in Russland über ein halbes Jahrhundert unbeliebt. Dies führte zu tiefgreifenden sozialen Veränderungen und zu anhaltender Verunsicherung und Angst in allen Schichten. Vor allem die bürgerlichen Deutschen, die ein hohes Maß politischer und sozialer Stabilität sowie vergleichsweise stetiges wirtschaftliches Wachstum gekannt hatten, wurden ausgelöscht."

Nationalismus und bolschewistische Diktatur zerstörten diese zwar nicht konkurrenzlose, aber doch wichtige Sphäre bürgerlicher Kultur und Intelligenz in Russland – eine juristische Würdigung blieb, anders als beim Botschafter-Mobiliar, weitgehend aus.

Zitiervorschlag

Mehr als ein Versicherungsfall: . In: Legal Tribune Online, 13.11.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/50154 (abgerufen am: 24.11.2024 )

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