Gewerkschaften ohne Rechtspersönlichkeit: Ein kleiner Stups vom BGH

von Martin Rath

12.03.2017

Der BGH musste in historischen Entscheidungen die aktive Prozessfähigkeit von Gewerkschaften konstruieren. Denn diese weigerten sich traditionell, sich als Vereine registrieren zu lassen. Ein Rückblick auf Kunstgriffe im Zivilprozessrecht.

Anfang der 1960er Jahre eskalierte ein Streit zwischen der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr (ÖTV) und der Gewerkschaft der Polizei (GdP).

In einer Kampagne um neue Mitglieder rühmte sich die Polizeigewerkschaft in vergleichender Werbung nicht nur, ihren Genossen einen besseren Rechtsschutz zu bieten als die mitgliedsstarke ÖTV. Sie bezichtigte die ÖTV unter der Überschrift "Rechtsschutz statt Propaganda", die "auf die Bedürfnisse der Polizei zugeschnittene einmalige Versicherung der Mitglieder der Gewerkschaft der Polizei herabzusetzen".

Statt nach den ungeschriebenen Regeln der Arbeiterbewegung, die eine diffuse Solidarität unter Genossen verlangten, die Sache unter sich zu regeln, trugen die Gewerkschaften ihren Streit vor den Zivilgerichten aus.

Bis 1919/1949: Vereinsregister gewerkschaftsfeindlich

Damit war ein Problem auf dem Tisch, das 1964 zu einer wegweisenden Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) führte.

Weder die Gewerkschaft der Polizei noch die Gewerkschaft für den öffentlichen Dienst war in das Vereinsregister eingetragen. Sie verzichteten damit darauf, ihre Verhältnisse als juristische Person regeln zu können, also formal anerkannt in Rechte und Pflichten einzutreten wie jeder normalsterbliche Mensch.

Diese Praxis, die bis heute von Gewerkschaften gepflegt wird, hatte einen historischen Grund im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Nach § 61 Abs. 2 BGB in der bis zum 1. April 1953 gültigen Fassung hieß es, dass eine nach Landesrecht zu bestimmende Verwaltungsbehörde gegen die Vereinsregistereintragung Einspruch erheben konnte, wenn der Verein einen "politischen, sozialpolitischen oder religiösen Zweck verfolgt". Nach § 43 Abs. 3 BGB konnte zudem einem bereits eingetragenen Verein die Rechtsfähigkeit entzogen werden, wenn er einem dieser Zwecke nachging.

Der preußisch-deutsche Obrigkeitsstaat gab sich damit ein Mittel in die Hand, um Gewerkschaften oder auch unliebsame katholische Orden bzw. evangelische Freikirchen entweder zu kontrollieren oder ins unzweckmäßige Recht der Gesellschaft bürgerlichen Rechts abzudrängen.

Dieser Norm aus dem Jahr 1900 stand schon bald Artikel 124 Abs. 2 der Reichsverfassung von 1919 entgegen, bis der NS-Gesetzgeber 1933 wiederum diese Vorschrift der Weimarer Reichsverfassung außer Kraft setzte.

Kurz: Bis zum Inkrafttreten des Grundgesetzes im Jahr 1949 und der 1953 erfolgten Streichung der genannten BGB-Vorschriften hatten die Gewerkschaften einen einigermaßen nachvollziehbaren Grund, sich nicht dem Ermessen der Polizeibehörden auszuliefern, die den Registergerichten die Hand führten – obgleich die Kapitulation der Gewerkschaften im Jahr 1933 gezeigt hatte, dass ihre mächtigsten Feinde im Zweifel härtere Maßnahmen ergriffen als BGB-Vorgaben durchzusetzen.

Gewerkschaften bestehen auf eigener Würde

Da nun weder die Gewerkschaft der Polizei noch die Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr in das Vereinsregister eingetragen war, fehlte ihnen der Charakter der juristischen Person.

In § 50 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) spiegelte sich zwischen dem 1. Januar 1900 und dem 30. September 2009 die bis 1953 im Bürgerlichen Gesetzbuch dokumentierte Abneigung des historischen Gesetzgebers gegen Vereinigungen ohne staatliche Lizenz wider – ein nicht rechtsfähiger Verein konnte demnach nur verklagt werden, nicht aber selbst klagen.

In seinem jedenfalls unter deutschen Juristen weltberühmten Urteil im Streit zwischen GdP und ÖTV vom 6. Oktober 1964 (Az. VI ZR 176/63) öffnete der Bundesgerichtshof den Gewerkschaften den Weg zu zivilgerichtlichen Auseinandersetzungen. Obwohl vom Gesetz nicht vorgesehen, konnte die ÖTV gegen die GdP klagen.

Damit verwarf der BGH technisch unmögliche ebenso wie unsicher erscheinende Wege, die die gewerkschaftlichen Vereine ohne Rechts- und aktive Parteifähigkeit hätten alternativ beschreiten können, etwa durch Nennung aller 950.000 ÖTV-Mitglieder im Klageschriftsatz oder der treuhänderischen Geltendmachung von Rechten durch die Gewerkschaftsvorstände.

Ganz ohne Verrenkungen ging das nicht vonstatten, legt man die Maßstäbe konventioneller juristischer Logikübungen zugrunde. So waren und sind den Gewerkschaften beispielsweise im Tarifvertragsgesetz (§ 5 Abs. 1 TVG), im Arbeitsgerichts-, im Betriebsverfassungs-, im Aktiengesetz sowie in den Personalvertretungsgesetzen vielfach eine Position als aktive wie passive Partei eingeräumt worden.

Daraus hätte der BGH den durchaus "logischen" Schluss ziehen können, dass der Gesetzgeber für die Gewerkschaften derart zahlreiche Ausnahmen vom Ausschluss nicht rechtsfähiger Vereine von der aktiven Parteifähigkeit getroffen hatte, so dass es nun nicht Sache eines Gerichts sein könne, sie entgegen § 50 Abs. 2 ZPO doch als Klägerinnen zu behandeln.

Doch war für eine solche "Logik" kein Platz, galt es doch, den Gewerkschaften kraft ihrer sozialen Bedeutung und allgemeinen Verhandlungsmacht sowie mit Blick auf Artikel 9 Absatz 3 Grundgesetz eine aktive Prozessfähigkeit auch vor den Zivilgerichten einzuräumen – diese recht kurze Verfassungsvorschrift wurde auch damit zum Zauberhut, aus dem Gerichte unter Ausschluss des Gesetzgebers mittels "Auslegung" nach Bedarf normative Kaninchen zaubern können.

Gewerkschaft sein, heißt beinah geboren sein

Der angesehene Handels- und Wirtschaftsjurist Karsten Schmidt (1939–) adelte die Gewerkschaften anlässlich einer kritischen Auseinandersetzung mit Tendenzen, weitere nicht rechtsfähige Vereine mit den Rechten einer natürlichen oder juristischen Person auszustatten zu einem Ding sondergleichen.

Neben "seiner rechtsethisch begründbaren Rechtssubjektivität" eigne sich der gewöhnliche Mensch mit der Geburt die "Evidenz des Rechtssubjekts" an, eine "natürliche Beglaubigung",  von der Friedrich Carl von Savigny (1779–1861) gesprochen hatte.

Gewöhnliche juristische Personen, als künstliche Träger von Rechten und Pflichten, erhalten erst durch den staatlichen Akt eine künstliche Publizität, die diese "natürliche Beglaubigung" qua Geburt ersetzt.

Indem die Gerichte den Gewerkschaften seit 1964 gegen den Wortlaut des Gesetzes eine aktive Parteifähigkeit einräumten, gaben sie ihnen einen Status, der sonst nur Menschen zukommt – kraft des bloßen Da-Seins, des Geboren-Seins, in Rechte und Pflichten eingesetzt zu sein.

Ist das mehr als ein überholtes Pathos?

Zugegeben, es ist nicht sehr populär, ein "formaljuristisches" Normverständnis gegen die "normative Kraft des Faktischen" zu behaupten, obwohl dies letztlich der Verteidigung des demokratischen Gesetzgebers gegen die Macht sozial starker Akteure dient – je formaler die Auslegung, desto demokratischer entscheidet das Gericht.

Wollte man heute auch nur testweise behaupten: "Es war eine Ungeheuerlichkeit, dass den Gewerkschaften aufgrund ihrer sozialen Macht Rechte eingeräumt wurden, denen das Gesetz widerspricht!", würde dieses Pathos wohl noch weniger verstanden werden als 1964. Schließlich haben wir uns daran gewöhnt, eher nützlich zu denken als formal.

Die Pointe liegt heute daher in einem anderen Aspekt: Indem den Gewerkschaften die aktive Prozessfähigkeit zugestanden wurde, wurde eine Unabhängigkeit dieser Verbände vom Staat anerkannt, die sich mit Blick auf die historischen Verfassungen vom Kaiserreich bis zum NS-Staat rechtfertigte. Durch diesen historischen Bezug drückt sich eine Art überzeitliche Distanz der Gewerkschaften vom Staat in jeder denkbaren Gestalt aus, auch vom demokratischen Rechtsstaat des Grundgesetzes.

Das muss man nicht gut finden, kann es aber historisch verstehen.

Wie sich allerdings vor diesem Hintergrund die Alimentierung von diversen (Polizei-) Gewerkschaftsfunktionären aus staatlichen Mitteln – auch ohne erkennbaren Rechtsgrund – erklären lässt, ist fraglich. Beamtenrechtlich wird das vielleicht möglich sein, schwerlich aber unter dem ethischen Gesichtspunkt einer zur Schau gestellten Staats-ferne.

Autor: Martin Rath arbeitet als freier Lektor in Ohligs.

Zitiervorschlag

Martin Rath, Gewerkschaften ohne Rechtspersönlichkeit: . In: Legal Tribune Online, 12.03.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/22347 (abgerufen am: 24.11.2024 )

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