Evangelische Kirche: Fast wie preu­ßi­sche Staats­beamte

von Martin Rath

03.01.2021

Im Jahr 1913 erhielt die Witwe eines Pfarrers Wohngeld auf Grundlage von Normen aus dem Jahr 1739. Am Rechtsstreit um die Erstattung des Geldes lässt sich zeigen, wie staatsnah die evangelischen Christen in Deutschland waren.

"Wenn die SA die politischen Soldaten des Reiches sind, so sind unsere Schwestern die Soldaten der Kirche, die Soldaten ihrer dienenden Liebe."

Am 15. November 1933 trafen sich im großen Saal des Lehrervereinshauses am Berliner Alexanderplatz über 1.000 Diakonissen, Angehörige der erst im Monat zuvor vereinten evangelischen Diakonie-Frauenverbände.

Mit den eingangs zitierten Worten rühmte bei dieser Gelegenheit ein Pfarrer Großmann, Vorsitzender des Diakonieverbands Berlin-Zehlendorf, seine evangelischen Schwestern, eine christliche Version der SA zu sein. Er erklärte, es sei durch die Reihen der Frauenverbände "ein Aufatmen" gegangen, als "Adolf Hitler die Macht ergriff".

Pfarrer Großmann übertrieb nicht. Vom Nürnberger Parteitag des Jahres 1936 – ein Jahr zuvor waren dort im Rahmen einer obskuren Reichstagssitzung die Nürnberger Gesetze ins Werk gesetzt worden – berichtete eine Diakonisse aus Danzig begeistert: "Nach dem Vorbeimarsch sämtlicher Gaue (45.000 Mann) fand ein erhebendes Weihespiel des Arbeitsdienstes statt, bei dem wohl kein Auge trocken blieb … Die Männer mit entblößtem braunen Oberkörper und geschultertem Spaten standen wie gemeißelt."

Der für seine Arbeiten zu den nationalsozialistischen Krankenmorden hoch verdiente Journalist Ernst Klee (1942–2013) veröffentlichte 1989 unter dem Titel "'Die SA Jesu Christi'" – der Titel zitiert (!) ein protestantisches Selbstbild nach 1933 – mehr als nur derartigen Schwulst evangelischer Frauen.

Klee gab zwar noch einige weitere Beispiele konfessionellen Kitsches, etwa für eine im niederen protestantischen Funktionärinnen- und Laienvolk weit verbreitete Gleichsetzung von Hitler und Jesus, die – mit hinreichendem Abstand – auf finster-groteske Weise komisch wirken. 

Schwerer noch wogen aber die fast unbedingten Gelöbnisse christlicher Treue zum NS-Staat. Der hochrangige evangelische Kleriker Otto Dibelius (1880–1967) predigte etwa anlässlich der Reichstagseröffnung am 21. März 1933: "Wir haben von Dr. Martin Luther gelernt, daß die Kirche der rechtmäßigen staatlichen Gewalt nicht in den Arm fallen darf, wenn sie tut, wozu sie berufen ist. Auch dann nicht, wenn sie hart und rücksichtslos schaltet". Der spätere EKD-Ratsvorsitzende weiter: "Wir wollen wieder sein, wozu uns Gott geschaffen hat. Wir wollen wieder Deutsche sein."

Wohngeldanspruch nach Regelungen aus dem Jahr 1739

Während den Katholiken das Reichskonkordat von 1933 bis heute gerne vorgehalten wird, geraten Staatsnähe und Ideologieanfälligkeit des deutschen Protestantismus gerne in Vergessenheit. 

Einen Aufschluss zu den Beweggründen erhält, wer den Rechtsquellen folgt, die das Reichsgericht in seinem Urteil vom 3. Januar 1921 heranzog (Az. IV 351/20).

 

Es lag folgender Sachverhalt vor: Der Witwe eines 1913 verstorbenen Pfarrers war auf der Grundlage der "Revidierten Magdeburger Kirchenordnung" vom 9. Mai 1739 ein jährliches Wohngeld geleistet worden. Die Gemeinde klagte gegen ihren mutmaßlichen Patron, also einen sogenannten Kirchherren, der aus älteren Rechtsverhältnissen zu bestimmten Unterhaltsleistungen – von Baulasten bis zum Gehalt der Geistlichen – verpflichtet war.

Nach Feststellung des Oberlandesgerichts war diese Kirchordnung aus dem Jahr 1739 geltendes Recht. Damit hatten die Gemeinden die dort in Kapitel 15 § 2, 32 § 7 beschriebenen Pflichten zu erfüllen, sich a) um den Lebensunterhalt der Pfarrerswitwen zu sorgen und b) ihnen Wohngeld zu leisten, sofern für sie keine besonderen Wohnungen errichtet worden waren. Der Gesetzgeber des Jahres 1739 hatte erkannt, dass "öfters Animositäten wider eine solche Pfarr-Wittwe vorhanden" waren.

Anlass zur Entscheidung des Reichsgerichts gab, dass das Preußische Oberverwaltungsgericht im Jahr 1913 die Auffassung vertreten hatte, dass derartige ältere Unterhaltspflichten durch die preußische Kirchengesetzgebung der Jahre 1876 ,18891892 und – worauf sich der von der Gemeinde um Erstattung der Witwen-Mietkosten angegangene Patron berief – durch eine umfassende Gesetzgebung des Jahres 1909 hinfällig geworden seien.

Das Reichsgericht sah dies in seinem Urteil vom 3. Januar 1921 anders. Seiner Auffassung nach hatte die preußische Gesetzgebung zur Organisation der evangelischen Landeskirchen und zur Alimentierung ihres Personals das ältere Recht des Herzogtums Magdeburg nicht beseitigt. Es legte nur die Modalitäten fest, wie die Leistungen auf der Grundlage des historischen Rechts zu verrechnen seien, um den Pfarrern und ihren Angehörigen eine Versorgung nach modernen Maßstäben zukommen zu lassen.

Weil die Gemeinde nach dem Gesetz von 1739 verpflichtet gewesen war, der Pfarrerwitwe ein Wohngeld zu zahlen, war der Patron angehalten, ihr dies zu erstatten.

1909: Evangelische Geistliche dürfen sich beinah als preußische Staatsbeamte sehen

Richter, die lange tot sind, wühlten im Staub eines Gesetzgebers, der es zu ihren Lebzeiten schon war – nicht jedem wird sich erschließen, wo dieser Fall aufregend wird.

Ein Blick in die "Preußische Gesetzsammlung" fördert jedoch Erstaunliches hervor – natürlich nur, wenn man eine Ader dafür hat. Dort findet sich, im Digitalisat der Uniwersytet Jagielloński, das "Gesetz, betreffend die Bereitstellung von Mitteln zu Diensteinkommensverbesserungen" vom 26. Mai 1909.

In dem Mantelgesetz mit der bürokratisch langweiligen Bezeichnung war eine Reihe von Einzelgesetzen verbunden: Diese regelten die Wohngeldzuschüsse der "unmittelbaren Staatsbeamten" und "das Diensteinkommen der Lehrer und Lehrerinnen an öffentlichen Schulen" (damals noch keine Gender-Phrase, sondern ein geldwerter Unterschied), schließlich auch das Diensteinkommen der katholischen und der protestantischen Geistlichen der Kirchen unter der preußischen Krone sowie ihrer – evangelischen – Witwen und Waisen.

Hier finden sich unter anderem, etwa in § 18 der "Satzungen, betreffend den Pfarr-Witwen und Waisenfonds der im Gebiete des Preußischen Staates vorhandenen evangelischen Landeskirchen", die Tarife für Pfarrerswitwen. Die überlebende Pfarrer-Gattin erhielt nach fünf Dienstjahren 750 Mark, nach 40 Jahren ein Witwengeld von 1.300 Mark jährlich zuzüglich etwaigem Sachunterhalt. Bei großem Altersunterschied wurden Bruchteile abgezogen, sofern die Ehe nicht lange bestand (§ 20), ein "unwürdiger" Lebenswandel ließ ihren Versorgungsanspruch erlöschen (§ 23).

Für sich genommen mag das nur wie eine kirchenrechtliche Regelung der klerikalen Einkommensverhältnisse wirken, doch enthalten die Seiten 352 bis 419 der gleichen Ausgabe der "Preußischen Gesetzsammlung" auch die "Besoldungsordnung" für die anderen Staatsdiener des Königreichs Preußen.

Aus dieser Besoldungsordnung ist beispielsweise zu entnehmen, dass ein "Nachtwächter bei der Universität Königsberg" als Angehöriger der Klasse 1 je nach Dienstaltersstufe zwischen 1.100 und 1.300 Mark jährlich erhielt, der "Präsident der Justizprüfungskommission" als Angehöriger der 53. Klasse zwischen 14.000 und 17.000 Mark im Jahr, wobei er von den Gebühren, die für das juristische Staatsexamen zu entrichten waren, bis zum Höchstbetrag von 6.000 Mark die Hälfte behalten durfte.

Das Gehalt der einfachen Pfarrer war zwar außerhalb der Besoldungsordnung geregelt, orientierte sich aber an diesem Rahmen für die preußischen Staatsbeamten. Das Grundgehalt lag bei 2.400 bis 5.400 Mark jährlich zuzüglich Dienstalterzuschlägen zwischen 200 und 3.600 Mark.

Ein Facharbeiter verdiente damals ca. 1.000 bis 1.500 Mark im Jahr. "Schaffner, Bremser und Matrosen bei der Eisenbahnverwaltung" erhielten etwa je nach Dienstalter zwischen 1.100 und 1.500 Mark jährlich.

Kein nur äußeres Bild einer beinah verbeamteten Geistlichkeit

Die Strukturähnlichkeit zwischen dem Staatsbeamten und dem 'verstaatlichten' Geistlichen ging ins Detail – und das nicht nur bei den Versorgungsansprüchen von Witwen.

Wenn beispielsweise Gebühren, die etwa Professoren oder der Leiter des juristischen Examensbetriebs zum eigenen Vorteil einnehmen durften, in Teilen auf die Besoldung angerechnet wurden, um Anreize zu schaffen, sie ab dem Kappungsbetrag seltener zu erheben, galt dies erst recht für den Kirchenbetrieb: Auch in der Pfarrer-Besoldung finden sich Modalitäten, die es für die Geistlichkeit weniger attraktiv machten, die bisher üblichen Gebühren für Taufen, Hochzeiten und vor allem Bestattungen zu erheben.

Im Aufsatz "Protestantische Pfarrer vom 18. bis zum frühen 20. Jahrhundert. Deutschland und England im Vergleich" erklärt der Berliner Historiker Oliver Janz (1960–), dass dies Teil einer Politik war, in der generell die evangelische Kirche als "Bollwerk gegen die erstarkende Sozialdemokratie" genutzt, im Detail die Abschaffung der Gebühren für einzelne kirchliche Leistungen "aus Interesse an der Eindämmung der Entkirchlichung" durch staatliche Subventionen gegenfinanziert wurde.

Trotz aller Subventionen sah sich schon während des Kaiserreichs das protestantische Milieu bedroht. Denn während beispielsweise (Amts-)Ärzte, (Amts-)Apotheker oder Juristen sich mit einem teils positiven Verhältnis zur modernen Welt weiter professionalisieren konnten, blieb einem Geistlichen, der sich als nach wissenschaftlich-technischen Maßstäben vormodern-defizitärer Staatsbeamter sehen musste, nur übrig, eine staatstreue Weltanschauung zu reproduzieren – in Deutschland verschärft auch dadurch, dass die christliche Konkurrenz fehlte: auf je vier Pfarrer der englischen Staatskirche kam dort ein freikirchlicher, oft harsch staatskritischer Mitbewerber.

Diakonissen, die sich für die "SA Jesu Christi" hielten, bildeten vor diesem Hintergrund das historische Extrem. Details zu jener Verzerrung am "Markt der Weltanschauungen", die es ermöglichten, finden sich im historischen Gesetzblatt.

Zitiervorschlag

Evangelische Kirche: . In: Legal Tribune Online, 03.01.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/43872 (abgerufen am: 23.11.2024 )

Infos zum Zitiervorschlag
Jetzt Pushnachrichten aktivieren

Pushverwaltung

Sie haben die Pushnachrichten abonniert.
Durch zusätzliche Filter können Sie Ihr Pushabo einschränken.

Filter öffnen
Rubriken
oder
Rechtsgebiete
Abbestellen