Um eine Gastwirtschaft in Zehlendorf entbrannte vor gut hundert Jahren ein robuster politischer Kampf, der eine Spur im Recht hinterließ. Heutige "cancel culture" ist im Vergleich damit das reinste Wattebäuschchenwerfen.
Wer sich über den Teltower Damm zu Fuß oder aus der digitalen Vogelperspektive dem SBahnhof im Berliner Ortsteil Zehlendorf nähert, begegnet – etwas zurückgesetzt – der evangelischen Pauluskirche, einem imposanten Backsteinbau, errichtet in den Jahren 1903 bis 1905.
Der Bewohner des Pfarrhauses durfte sich nicht nur aus besoldungsrechtlichen Gründen, sondern auch architektonisch beinahe als preußischer Staatsbeamter fühlen. Denn wie in vielen ehemals preußischen Teilen Deutschlands, findet sich das heutige Bezirksrathaus, ein weiterer Herrschaftsbau, gleich gegenüber der Kirche.
In der bis zum Groß-Berlin-Gesetz von 1920 selbständigen Landgemeinde Zehlendorf führte in inzwischen recht unscheinbares Gebäude in direkter Nachbarschaft der Gemäuer von "Thron und Altar" zum Streit – der frühere "Fürstenhof", eine Gastwirtschaft unmittelbar am Bahnhof.
Kampf um die Stehbierhalle
Der "Fürstenhof" war kurz vor den Ereignissen des Jahres 1906 in das Eigentum der Gemeinde Zehlendorf gekommen. Die verbot daraufhin dem Pächter der Gastwirtschaft vertraglich, Räume für sozialdemokratische oder gewerkschaftliche Versammlungen zur Verfügung zu stellen. Widrigenfalls drohte ihm die Beendigung des Pachtvertrags.
Eine Petition von SPD- und Gewerkschaftsvertretern an die Gemeinde Zehlendorf, diese Regelung aufzugeben, scheiterte alsbald.
Der "Vorwärts" griff in die nun folgenden Vorgänge der Monate Mai bis Juli 1906 wiederholt publizistisch ein. In einem Bericht vom 19. August 1908 stellte das SPD-Parteiblatt die Sache so dar:
"Als auch darauf Ablehnung erfolgte, wurde über Saal und Stehbierhalle der Boykott verhängt. In 'Vorwärts'-Artikeln, Flugblättern, Handzetteln und Versammlungen wurde er bekanntgemacht. In den genannten Monaten hielten es Zehlendorfer Genossen für ihre Pflicht, in ihrer freien Zeit gelegentlich sich in die Nähe des Fürstenhoflokales zu begeben und Arbeiter, die von dem Boykott noch keine Kenntnis hatten, auf ihn aufmerksam zu machen. Das war das Signal zu einer Gegenaktion seitens der bürgerlichen Kräfte des Fürstenhofes und vor allem der Zehlendorfer Polizei. Es hagelte Denunziationen, Anzeigen, Strafmandate, Verhaftungen."
Weiterhin klagte der "Fürstenhof"-Pächter – laut "Vorwärts" – "scharf gemacht von seiner Gastwirteorganisation" gegen SPD-Leute in Zehlendorf sowie gegen den "Vorwärts"-Verlag auf Schadensersatz, weil insbesondere die Stehbierhalle sehr unter dem Boykott gelitten hatte. 1911 kam die Sache vor das Reichsgericht.
Soziale Gerechtigkeit – eine Frage des Biertrinkens
Das Landgericht Berlin I und das Kammergericht gaben der Klage gegen die Boykotteure auf Schadensersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) im Wesentlichen statt.
Das Kammergericht sah zwar den Boykott als grundsätzlich erlaubt an, machte aber allenthalben Indizien für seine vorgebliche Sittenwidrigkeit aus.
Dabei verkannten die Berliner Richter – so erklärte später das Reichsgericht –, dass es den organisierten Arbeitern in erster Linie darum gegangen sei, "als steuerzahlende Glieder der Gemeinde die Gleichberechtigung mit den übrigen Parteien und Vereinigungen zu erringen, denen der Saal des 'Fürstenhofs' zu ihren Veranstaltungen überlassen worden ist. Insbesondere war der Boykott eine Maßnahme der Ab- und Gegenwehr gegen die Kränkung, die die organisierten Arbeiter deshalb empfunden haben wollen, weil sie allein von der Benutzung des der Gemeinde gehörigen Saales ausgeschlossen worden seien, obwohl der Pachtzins für den Gasthof in der Hauptsache aus dem Gewinn an der Stehbierhalle geflossen sei, die fast ausschließlich von Arbeitern, also ihren Gesinnungs- und Berufsgenossen, besucht worden sei."
Den Leipziger Richtern leuchtete ein, dass die Arbeiterschaft es als ungerecht empfand, im "Fürstenhof" nur Bier trinken, sich aber nicht versammeln zu dürfen.
Das Kammergericht hatte allerdings eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung schon darin entdecken wollen, dass mit dem Pächter und seinen Subunternehmern vermeintlich unbeteiligte Dritte von den Sozialdemokraten "um ihr Brot" gebracht wurden – "Leute, die sich durch den Betrieb des Saalbüffetts oder der Tanzmusik seit Jahren eine gesicherte Existenz geschaffen" hätten.
Auch dem wollte das Reichsgericht nicht folgen. Zunächst habe der Pächter durch seinen Vertrag mit der Gemeinde Zehlendorf sein Einverständnis mit dem Ausschluss der Genossen gezeigt. Damit sei er kein "unschuldiger" Dritter. Im Übrigen war ohnehin anerkannt, dass Dritte vielfach Schäden z.B. aus Arbeitskämpfen zu erdulden hatten.
Dem weiteren Argument des Kammergerichts, es sei den sozialdemokratischen Boykotteuren darum gegangen, die ökonomische Existenz des "Fürstenhof"-Pächters zu schädigen, mochten die Richter in Leipzig ebenfalls nichts abgewinnen: Die Gastwirtschaft bestehe nicht nur aus "Stehbierhalle und Saal, sondern auch aus andern Wirtschaftsräumen …, die von bürgerlichen Kreisen besucht wurden. Diese Kreise hatten es in der Hand, dem Kläger durch verstärkten Zuspruch zu Hilfe zu kommen." – Für diesen Klassenkampf hatte das Bürgertum aber offenbar nicht genügend Durst.
Medien dürfen "lungenkräftig" übertreiben
Einen weiteren Anhaltspunkt dafür, dass der Boykott eine sittenwidrige Schädigung der Gastwirtschaft bezweckt habe, hatte das Kammergericht in der Medienkampagne der SPD-Parteipresse gesehen.
Hier nun fand das Reichsgericht immerhin einen möglichen Ansatz, nicht alles zu verwerfen, was die Berliner Richter argumentativ lieferten. Denn es gehörte zu seiner ständigen Rechtsprechung, dass "öffentliche Kundgebungen – in Versammlungen, Flugblättern, Zeitungsartikeln – einen an sich berechtigten Boykott zu einer unerlaubten Handlung machen können, wenn sie den Gegner in beschimpfender Weise angreifen oder mittels Unterdrückung oder Entstellung des wahren Sachverhalts in aufreizender Form die Leidenschaften der Volksklassen aufzustacheln" versuchten.
Doch hatte auch hier das Kammergericht zu hart über die Äußerungen der Zehlendorfer SPDLeute und im "Vorwärts" geurteilt, denn es sei "nicht außer acht zu lassen, daß die Presse, die über den engeren Kreis der Gebildeten hinaus auf die weniger feinfühlige, an grobe Kost gewöhnte große Masse zu wirken sucht, sich gleichviel welcher Partei sie angehört, beim politischen Kampfe starker und übertreibender Ausdrücke zu bedienen und in dicken, schreienden Farben aufzutragen pflegt, ohne daß das Volksempfinden darin einen Verstoß wider die guten Sitten zu erblicken pflegt".
Einerseits sei es nun nach §§ 823 Abs. 2 BGB, 185 Strafgesetzbuch (StGB) ein verwerfliches Mittel des Boykotts gewesen, wenn in einem Flugblatt die Gemeindevertreter als "Volksunterdrücker" oder "Geldsackwächter" beschimpft wurden. Andererseits konnte das Reichsgericht keinen Verstoß gegen die guten Sitten darin erkennen, dass der "Vorwärts" gegen den Bürgermeister von Zehlendorf polemisierte, er behandle seine sozialdemokratischen Mitbürger ehrenrührig, weil er ihnen einen Versammlungsort verweigerte, der im Wesentlichen vom Bierkonsum – den "dort verzehrten Arbeitergroschen" lebte.
Zur empörten Berichterstattung des "Vorwärts" erklärten die Leipziger Richter, sie könne "gespielt oder übertrieben sein", sei aber nicht ganz unrichtig und halte sich "noch in den Grenzen des vielfach üblichen lungenkräftigen und die Dinge auf die Spitze stellenden Zeitungsstils".
Belästigung des Publikums ging trotzdem zu weit
Über das Maß des "Erträglichen und Statthaften" hinaus ging der Boykott des Zehlendorfer "Fürstenhofs" den Leipziger Richtern dann aber doch.
Wiederum monierten sie hier zunächst den Übereifer des Kammergerichts. Dieses hatte festgestellt, dass die SPD mit dem Boykott einen "rücksichtslosen Parteiterrorismus" bewirkt habe, denn selbst Freunde und Bekannte des Tanzmusik-Veranstalters im "Fürstenhof" hätten vom Besuch der Gaststätte Abstand genommen. Hier billigte das Kammergericht den Genossinnen und Genossen jedoch noch zu, dass es "(k)eine Partei oder andere Vereinigung, die auf straffe Zucht unter ihren Mitgliedern hält", dulden könne, dass "ihre Befehle oder Beschlüsse von diesen ungeachtet gelassen werden".
Die "Sperre" der Gastwirtschaft in Flugblättern oder auch mündlich bekannt zu machen, sei grundsätzlich nicht zu beanstanden, unterscheide sich aber vom – nicht strafbaren – Streikpostenstehen im Arbeitskampf. Während es beim Streik darauf ankomme, die anreisenden Arbeitswilligen überhaupt davon in Kenntnis zu setzen, dass der Betrieb bestreikt wird, sei das "Postenstehen" gegen den "Fürstenhof" übertrieben ausgefallen: Man habe Passanten vom Betreten der Gastwirtschaft aktiv abhalten wollen, sei Gästen nach dem Betreten der Räume gefolgt und habe sie "zum Verlassen der Wirtschaft beredet".
Am Bahnhof seien potenzielle Gäste abgefangen, ein "Selterswasserkutscher" aufgerufen worden, die Belieferung zu unterlassen. Damit habe ein unzulässiger Eingriff in den Gewerbebetrieb vorgelegen, denn: "Eine solche wochenlange Belagerung bildet schon nach der Zahl und dem geschilderten Auftreten der Posten eine lebendige Einschüchterung für zahlreiche Besucher, die lieber einer Örtlichkeit fernbleiben, als sich durch ihr Betreten irgendwelcher Unannehmlichkeit aussetzen."
Lange Rede, kurze Lehre
Dem politisch motivierten Boykott eines Wirtschaftsbetriebs setzte das Reichsgericht also Grenzen dort, wo die persönliche Ehre unmittelbar angegriffen oder der Druck auf das Publikum, sich der "Sperre" zu unterwerfen, räumlich und körperlich mit Händen greifbar wurde.
Aber die Arbeiterklasse von Zehlendorf sollte sich grundsätzlich auch mit polemischen Schriften und sichtbarem Auftreten ihren Platz im Gebäude-Ensemble am Teltower Damm erkämpfen dürfen. Gemessen an diesen handfesten Konflikten in der 'leibhaftigen' Öffentlichkeit vor einer Berliner Stehbierhalle wirken heutige Auseinandersetzungen um eine "Cancel Culture" jedenfalls etwas zartbesaitet oder, wie man früher sagte, neurasthenisch.
Reichsgericht, Urteil vom 13.02.1911, Az. VI 652/09.
Boykott einer Stehbierhalle in Berlin: . In: Legal Tribune Online, 07.08.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/49244 (abgerufen am: 24.11.2024 )
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