Zum Verhältnis Kirche – Staat: Wie entschied die Rechtsprechung über die Unterlassungsklage gegen das regelmäßige, stündliche Läuten einer Kirchturmglocke?
vorherige Frage nächste FrageRichtig, das haben Sie gut erkannt: Zwar darf eine Kirche kraft ihres verfassungsrechtlich garantierten kirchlichen Selbstbestimmungsrechts entscheiden, ob, wann und wie sie zu kultischen Zwecken läuten möchte. Da dies jedoch mit Geräuschimmissionen einhergeht, die zu schädlichen Umwelteinwirkungen führen und Rechtspositionen Dritter tangieren kann, darf und muss der Staat auch dem Läuten mit kultischem Hintergrund Schranken setzen (BVerwG, Urt. v. 7.10.1983, Az. 7 C 44/81 sowie VG Kassel, Urt. v. 25.11.2004, Az. 7 E 1173/02).
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