Nach § 1357 BGB ist jeder Ehegatte berechtigt, Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie auch mit Wirkung für den anderen Ehepartner abzuschließen. Was ist kein solches Geschäft?
vorherige Frage nächste FrageFalsch, eine solche Reisebuchung ist grundsätzlich Geschäft zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs. Zu verneinen wäre ein solches Geschäft dann, wenn eine Reise nach den ehelichen Lebensverhältnissen unangemessen teuer ist (LG Hamburg, Urt. v. 16.11.2001, Az. 317 S 126/01).
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