Nach § 1357 BGB ist jeder Ehegatte berechtigt, Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie auch mit Wirkung für den anderen Ehepartner abzuschließen. Was ist kein solches Geschäft?
vorherige Frage nächste FrageKorrekt. Das Oberlandesgericht Oldenburg verneinte ein Geschäft zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs. Der Anwendungsbereich von § 1357 BGB sei auf Geschäfte beschränkt, über deren Abschluss die Ehepartner sich nicht vorher konkret verständigen müssen. Bei einer erheblichen Provisionshöhe wie vorliegend sei dies aber der Fall (OLG Oldenburg, Urt. v. 16.06.2010, Az. 5 U 138/09).
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