Nach § 1357 BGB ist jeder Ehegatte berechtigt, Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie auch mit Wirkung für den anderen Ehepartner abzuschließen. Was ist kein solches Geschäft?
vorherige Frage nächste FrageFalsch, ein solcher Lebensmitteleinkauf ist typisches Geschäft zur familiären Bedarfsdeckung.
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