Was ist kein Rechtsfertigungsgrund?
vorherige Frage nächste FrageFalsch, die Selbsthilfe nach § 229 BGB ist ein anerkannter Rechtfertigungsgrund. Wer zwecks Selbsthilfe eine Sache wegnimmt, zerstört oder beschädigt oder einen fluchtverdächtigen Verpflichteten festnimmt oder den Widerstand des Verpflichteten gegen eine zu duldende Handlung beseitigt, handelt nicht widerrechtlich, wenn obrigkeitliche Hilfe nicht rechtzeitig zu erlangen ist und ohne sofortiges Eingreifen die Gefahr besteht, dass die Anspruchsdurchsetzung erschwert oder vereitelt wird.
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