Wahrscheinlich ist es schon länger her, dass Sie in der Strafrecht AT-Vorlesung saßen: Also, Hand aufs Herz: Was wissen Sie noch über die Rechtsfertigungsgründe im Strafrecht? Über Notwehr, Notstand, Einwilligung & Co.? Welches Rechtsgut darf man nicht nach § 34 StGB abwägen? Was gilt für die Wahrnehmung berechtigter Interessen? Und wie ist es eigentlich um die Entschuldigungsgründe bestellt?
Welche dieser Aussagen über Rechtfertigungsgründe trifft zu?
nächste FrageSo ist es! Nur eine Mindermeinung im Schrifttum lehnt das Erfordernis vom subjektiven Rechtfertigungselement ab.
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