Wahrscheinlich ist es schon länger her, dass Sie in der Strafrecht AT-Vorlesung saßen: Also, Hand aufs Herz: Was wissen Sie noch über die Rechtsfertigungsgründe im Strafrecht? Über Notwehr, Notstand, Einwilligung & Co.? Welches Rechtsgut darf man nicht nach § 34 StGB abwägen? Was gilt für die Wahrnehmung berechtigter Interessen? Und wie ist es eigentlich um die Entschuldigungsgründe bestellt?
Welche dieser Aussagen über Rechtfertigungsgründe trifft zu?
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