Deutsches Adelsrecht gestern, heute und zwischendurch: Verdrehte Welt des "V mit Punkt" und andere Petitessen

von Martin Rath

27.02.2011

Während die nachträgliche Prüfung eines Bayreuther Doktortitels jetzt ein Schlaglicht auf akademische Würden warf, finden merkwürdige Titel wie "Prinz", "Herzog" oder "Freiherr" wenig Kritik. Obwohl die Revolution von 1918/19 den Adel in Deutschland abschaffen wollte, lebt er juristisch bis heute weiter. Fundstücke aus der Rechts- und Sozialgeschichte, aufgelesen von Martin Rath.

Der Maurermeister Hebel aus Westfalen bekam im Jahr 1907 Probleme mit der preußischen Polizei. An seinem Haus hatte er ein Türschild mit dem Namen "von Hebel" angebracht, was die örtlichen Behörden veranlasste, sich beim Heroldsamt in Berlin über ihn zu erkundigen. Der Maurermeister bestand darauf, ein "von Hebel" zu sein. Nachforschungen ergaben, dass er im Geburtsregister als "van Hebel" verzeichnet war, während seine Eltern als "von Hebel" geheiratet hatten.

Das Heroldsamt, eine vom preußischen König 1855 geschaffene halbstaatliche Behörde, kam zu dem Schluss, dass der westfälische Handwerker kein Adeliger sei, sondern das "von" (oder "van") nur als Teil seines bürgerlichen Namens tragen dürfe.

Drei Jahre nach der westfälischen Adelsverwicklung rief ein Fall aus Breslau das Heroldsamt auf den Plan. In der schlesischen Metropole hatte ein Kaufmann eine Zeitungsanzeige unter dem Namen "v. Hebel" veröffentlicht. In einem förmlichen Beschluss stellte die Behörde fest, dass auch der schlesische Hebel kein Adeliger sei. Der Polizeipräsident sollte den Kaufmann verpflichten, seinen Namen künftig nicht mehr als "v. Hebel" abzukürzen, weil dieser so den Eindruck erweckt habe, ihm stünde ein "von" als Adelsprädikat zu.

Noch heute gilt das abgekürzte "von" als Hinweis unter Eingeweihten. Wer "v." schreibt, glaubt an das Nachleben eines deutschen Adels – oder arbeitet bloß gern mit Abkürzungen.

1918/19 – der Kaiser geht, der Adel bleibt?

Nach Artikel 109 Absatz 3 der Weimarer Reichsverfassung war der Gesetzgeber verpflichtet, Adelsvorrechte aufzuheben. Unmittelbar galt die Norm: "Adelsbezeichnungen gelten nur als Teil des Namens und dürfen nicht mehr verliehen werden."

Standesvorrechte kannte das Kaiserreich vor allem für die regierenden Adelshäuser. Wer zur engeren Familie des preußischen, sächsischen oder bayerischen Königs zählte, wurde laut Zivil- und Strafprozessordnung vor Gericht nicht mündlich vereidigt – eine Unterschrift unter der Eideserklärung galt als Vorrecht. Familienzugehörigkeit, Entmündigungs- und Erbschaftsfragen wurden, abweichend vom Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), das im Jahr 1900 in Kraft getreten war, per "Hausgesetz" geregelt. Dass der preußische König als "Majestät", seine Verwandten als "königliche Hoheit" anzusprechen war, galt ebenso als Vorrecht.

Die Sonderregeln für den "niederen Adel" waren weniger beeindruckend. In Preußen erlaubte das Einführungsgesetz zum BGB (EGBGB) beispielsweise, das Namensrecht des Adels weiter nach dem "Allgemeinen Landrecht" (ALR) zu handhaben. Das alte ALR aus dem Jahr 1794 sah etwa – abweichend vom Namensrecht des BGB – vor, dass die Adoptivkinder eines Adeligen dessen Adelsprädikate nur nach einer Gnadenentscheidung des Königs tragen durften. Hatte eine Freifrau von X. einen Grafen von Y. geheiratet und wurde schuldig von ihm geschieden, durfte sie sich nach der Scheidung nur "von X." nennen – die "Freifrau" bzw. "Freiin" war verloren.

An Rechtsproblemen war der Adel nicht arm. Der Deutsche Juristentag DJT sollte sich gleich zwei Mal mit ihm befassen. Gestritten wurde neben dem Namensrecht auch über dogmatische Grundfragen, zum Beispiel darüber, ob der Adel ein irgendwie dingliches oder subjektiv-öffentliches Recht sei. Man legte sich nicht fest, die Rechtsprechung nahm Mittelmeinungen an.

Der Kaiser und König war 1918 in die Niederlande geflohen und beschäftigte sich mit Holzhacken und Selbstmitleid. Seine für die Überwachung des preußischen Adels zuständige Behörde – das Heroldsamt – wurde 1920 von der demokratischen Regierung aufgelöst. Im gleichen Jahr trat im Freistaat Preußen das "Gesetz über die Aufhebung der Standesvorrechte des Adels und die Auflösung der Hausvermögen" in Kraft. Damit nahmen die Streitfragen aber kein Ende.

Weimarer Republik – "political correctness" äußerst rechts

Ludwig Marcuse, ein Philosoph aus Berlin lernte 1928 während einer Italienreise einen feschen jungen Mann kennen, den er wegen seines adlig-vornehmen Auftretens zunächst für einen Hochstapler hielt. In seiner Autobiografie erzählt Marcuse, wie er zunächst bissig mit dem jungen Reisenden umging, später freundschaftlich, schließlich mit ihm über Volkswirtschaftslehre diskutierte, sogar über Marx. Die deutsche Urlauberkolonie war schockiert, dass der respektlose Philosoph ihn mit seinem Kosenamen "Lulu" rief – man zog es sonst vor, den jungen Mann mit "königliche Hoheit" anzusprechen.

Der vermeintliche Hochstapler hieß Louis Ferdinand, war der Lieblingsenkel von Kaiser Wilhelm II., trug sich mit dem Gedanken über Marx zu promovieren und eine "bürgerliche" Schauspielerin zu heiraten. Daraus sollte zwar nichts werden, die Heiratsgedanken in seiner Familie sollten aber noch wiederholt den Bundesgerichtshof beschäftigen.

Folgt man Marcuses Erinnerungen genoss Louis Ferdinand einen Sommer der Freiheit und kokettierte damit, dass man über ihn als "roten Prinzen" lästerte, weil er sich nicht ganz so republikfeindlich äußerte wie seine adligen Standesgenossen.

Stephan Malinowski beschreibt in seiner stupenden Dissertation "Vom König zum Führer", wie die "political correctness" in Kreisen des alten Adels aussah: Gegenüber dem bürgerlichen Leistungs- und Bildungsgedanken war "man" distanziert. Schon das Bekenntnis zur nationalliberalen Partei konnte die Standesgenossen Abstand nehmen lassen.

Die "Deutsche Adelsgenossenschaft" (D.A.G.), die Vereinigung zahlreicher, nun privatrechtlich organisierter Familienverbände kämpfte in der Republik – die Aufsicht etwa durch das Heroldsamt in Preußen war ja entfallen – um die Reinerhaltung des Adels. Eine Bedrohung der Reinheit ihrer Geschlechter waren aus Sicht der adligen Puristen indes nicht nur Adoptionen, mit denen verarmte Standesgenossen in der Republik ihre Finanzen aufbesserten. Auch die "rassische" Reinheit lag der D.A.G. am Herzen – Adelige mit jüdischen Vorfahren wurden lange vor der Machtübergabe an die NSDAP mittels "Arierparagraph" ausgegrenzt.

Während Malinowski die Republikfeindschaft weiter Adelskreise und ihre Affinität zum Nationalsozialismus beschreibt, findet sich in der juristischen Fachliteratur der Weimarer Republik ein gemischtes Bild. Ein umfangreiches Werk des Berliner Juraprofessors Conrad Bornhak (1861-1944), "Deutsches Adelsrecht" (1929), bewegt sich beispielsweise zwischen Monarchismus und NS-Ideologie. Der Republik spricht er jede Legitimität in Sachen Adelsrecht ab, was nicht wundert, akzentuiert er den Adel als rassische Kategorie besonders vorzugswürdiger Germanen. Menschen, die einen Louis Ferdinand nicht mit "Königliche Hoheit" ansprechen, nennt Bornhak in seinem juristischen Lehrbuch mehrfach "Flegel".

Nüchtern zur positiven (Adels-) Rechtsordnung äußern sich junge Juristen, die offene Fragen der Weimarer Reichsverfassung lösen möchten, ohne von einem Kaiser oder Führer zu phantasieren. In ihren Dissertationen arbeiten sie sich an den dogmatischen Zweifelsfragen von Artikel 109 Absatz 3 der Reichsverfassung ab, zu den Adoptions- und Namensrechtsproblemen etwa. 1927 wird dazu in Hamburg Wilhelm Rademacher promoviert – sein Doktorvater Curt Perels sollte 1933 Suizid begehen.

In Köln legte Liselotte Kuznitzky 1928 eine nüchterne, am positiven Verfassungsrecht orientierte Dissertation zum Adelsrecht vor. Sie fiel 1944, zusammen mit ihrer Mutter und ihrem Mann Erich Gloeden, dem Volksgerichtshof zum Opfer.

Bundesrepublik: Aussiedler, Opfermythos und "Lulus" traurige Verwandtschaft

Ein "bayerischer Baron" zählte auch zu den Opfern der NS-"Justiz". Mitunter wirken zwar die Motive für die "adelige" Opposition heute etwas obskur, wenn es bei Malinowski etwa heißt: "In Franken hielt Karl Ludwig Frhr. v. Guttenberg, der seine Sympathien für die NSDAP mehrfach bekundet hatte, die Partei 1924 nicht zuletzt wegen ihres ‚kommunistischen Wirtschaftsprogramms‘ für unwählbar."

In der öffentlichen Meinung der zweiten deutschen Republik aber wird der Umstand, dass rund die Hälfte der Opfer, die von der NS-"Justiz" im Anschluss an den 20. Juli 1944 abgeurteilt wurden, einen adeligen Namen trugen, höher gewichtet als die nachhaltige Republik- und Demokratiefeindschaft des "Standes" vor 1933.

Weil das Grundgesetz auch die Adelsvorschrift von Artikel 109 der Weimarer Reichsverfassung als einfaches Bundesrecht fortgelten lässt, bewegt sich die Rechtsprechung bis heute in den dogmatisch-pragmatischen Bahnen, die schon Rademacher oder Kuznitzky in den 1920er-Jahren beschrieben hatten.

Im Namensrecht gehen "Adelsprädikate" dabei inzwischen schon einmal unter. So entschied das Bundesverwaltungsgericht 1966 (Aktenzeichen VII C 85.63) den Fall eines Klägers, der glaubte nach dem Tod seines Vaters 1943 den Titel oder Namensbestandteil "Graf" geerbt zu haben. Nachdem das 20 Jahre später von einem "Adelsarchiv" beanstandet worden war, machten Behörden und Verwaltungsgerichte dem "Grafen" – 120 Jahre nach seiner Verleihung durch den preußischen König – den Garaus.

Überhaupt endete mancher ursprünglich osteuropäische Namensbestandteil mit adeliger Anmutung in den Mühlen der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Das "von" eines streitbaren Historikers wurde etwa 1968 kassiert, weil es aus obskurer Quelle stammte – den baltischen Provinzen des zaristischen Russlands (Aktenzeichen VII B 182.66). Kaum besser erging es ungezählten osteuropäischen Spätaussiedlern vermeintlich blauen Bluts seither.

Nicht nur inhaltlich, auch sprachlich schlug das Pendel in eine "adelsfreundlichere" Richtung, als der Bundesgerichtshof 1998 über Erbstreitigkeiten unter den Nachkommen von Kaiser Wilhelm II. entschied. "Lulu", also Louis Ferdinand Prinz von Preußen, hatte 1928 doch keine bürgerliche Schauspielerin geheiratet. Eine Nichte des letzten russischen Zaren war hingegen "ebenbürtig", führte deshalb nicht zur Enterbung.

Das Urteil des BGH (02.12.1998, IV ZB 19/97) hat im Ergebnis lange Diskussionen ausgelöst, weil es die ein bisschen archaischen Erbfolgeregelungen anerkannte. Das ist fast so komisch wie der Sprachgebrauch der obersten Zivilrichter unserer Republik: Das Urteil spricht von einem "Prinzen Louis Ferdinand", ganz so, als sei "Prinz" ein Titel, kein Namensbestandteil.

Während also der Bundesgerichtshof noch 1998 eine adelsfürchtige Sprache schrieb wie man es sonst nur aus Boulevardmedien kennt, verspricht eine umfangreiche Entscheidung des Oberlandesgerichts München vom März 2010 vage republikanische Wünsche zu erfüllen (Aktenzeichen 5 St RR [II] 39/10):

Ein Deutsch-Inder hatte sich als "His Majesty Maharaja" bezeichnet und war vom Landgericht Kempten wegen "unbefugten Führens von Titeln" verurteilt worden. Das Oberlandesgericht kassierte die Verurteilung mit ausführlichen rechtshistorischen Argumenten, um zu erklären, dass die bizarre "Majesty" eines "Maharajas" hierzulande kein geschützter Titel sei.

Das kann Republikaner wie Monarchisten nur beruhigen. Denn mit dem Urteil aus München im Rücken wird ein "von" weiterhin "v." abgekürzt werden können – und selbst eine Staatsanwaltschaft im dunkelsten Winkel des Allgäus wird dahinter keinen angemaßten Titel wittern können.

Martin Rath ist freier Journalist und Lektor in Köln.

 

Literatur zum Weiterlesen:

Stephan Malinowski: "Vom König zum Führer. Deutscher Adel und Nationalsozialismus". Frankfurt am Main (Fischer), 3. Auflage 2010 – empfehlenswert, um sich eine runde Meinung zum Phänomen der "political correctness" zu bilden.

Ludwig Marcuse: "Mein zwanzigstes Jahrhundert. Auf dem Weg zur Autobiographie", Zürich (Diogenes) 1975 – mag man vielleicht schon deshalb lesen, weil Marcel Reich-Ranicki es für "zweifelhaft" erklärt hat.

Harald v. Kalm: "Das preußische Heroldsamt (1855-1920). Adelsbehörde und Adelsrecht in der preußischen Verfassungsentwicklung". Berlin (Duncker & Humblot) 1994 – lässt sich auch als Fallstudie über Bürokratieabbau lesen.

Otto Krabs: "Von Erlaucht bis Spektabilis. Kleines Lexikon der Titel und Anreden" – München (Beck) 2004 – ist ein kleines Handbüchlein zu akademischen, "adeligen", staatlichen und kirchlichen Titeln, das benutzen mag, wer sich keinesfalls als "Flegel" benehmen will.

Zitiervorschlag

Martin Rath, Deutsches Adelsrecht gestern, heute und zwischendurch: . In: Legal Tribune Online, 27.02.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/2626 (abgerufen am: 24.11.2024 )

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