Landgerichte Darmstadt, Frankfurt am Main, Fulda, Gießen, Hanau, Kassel, Limburg a.d. Lahn, Marburg und Wiesbaden
Das Oberlandesgericht Frankfurt ist nach dem OLG Hamm und dem OLG München das drittgrößte Oberlandesgericht in Deutschland. Es beschäftigt ca. 150 Richter in rund 50 Senaten.
Das Oberlandesgericht spricht seine Urteile auf der Zeil, der bekannten Frankfurter Einkaufsstraße. Das Gerichtsgebäude diente bis Ende der 60er Jahre der Warenhaus-Kette Hertie als Zentrale.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main auf der Zeil, Bild: Dontworry / Pincerno, CC BY-SA 3.0
Seit dem Zweiten Weltkrieg sind die früheren selbstständigen Oberlandesgerichte Darmstadt und Kassel nur noch unselbstständige Außenstelle des OLG Frankfurt am Main.
Die Darmstädter Außenstelle besteht aus fünf Zivilsenaten und einem Familiensenat. Sie hat ihre Adresse am Mathildenplatz 14 und ist zuständig für Rechtsmittel gegen die Entscheidungen der Gerichte im Landgerichtsbezirk Darmstadt. In Kassel in der Frankfurter Straße 7 sitzen drei Zivilsenate und zwei Familiensenate. Sie sind zuständig für die Landgerichtsbezirke Kassel, Marburg und Fulda.
Dem OLG Frankfurt nachgelagert sind die hessischen Landgerichte in Darmstadt, Frankfurt, Fulda, Gießen, Hanau, Kassel, Limburg, Marburg und Wiesbaden.
Mit der Vereinheitlichung der Gerichtsorganisation nach Gründung des Deutschen Reiches wurden die Appellationsgerichte zu Oberlandesgerichten. In Preußen entstanden die Oberlandesgerichte Frankfurt am Main und Kassel. Das OLG Darmstadt lag zu dieser Zeit im Großherzogtum Hessen.
Erster Sitz des OLG Frankfurt war ab 1879 das Haus "König von England" mit Adresse in der Fahrgasse, der Gerichtspräsident hieß in dieser Zeit Georg Albrecht. Dort blieb es nur zehn Jahre, bis es mit zwei anderen Gerichten in den Justizpalast umzog und von dort seine Urteile sprach. Bereits 1917 war der Bau zu klein geworden und das OLG wechselte erneut den Standort in das "Gerichtsgebäude B".
Nach dem Ende des Zweiten Weltkrieges wurde die Gerichtstätigkeit in Hessen zunächst eingestellt. 1946 wurde das Oberlandesgericht Frankfurt als einziges hessisches Oberlandesgericht (wieder-) errichtet. Sein Zuständigkeitsbereich umfasste nun ganz Hessen.
Das Oberlandesgericht (OLG) gehört zur ordentlichen Gerichtsbarkeit und wird vom jeweiligen Bundesland auf der Grundlage des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) eingerichtet. Danach erfolgt auch die Einteilung in Zivil- und Strafsenate. Grundsätzlich sind die Senate nach § 116 GVG mit jeweils drei Richtern besetzt, von denen einer den Vorsitz innehat. Handelt es sich allerdings um die Eröffnung eines Hauptverfahrens, findet der Strafprozess in erster Instanz mit fünf Richtern einschließlich des Vorsitzenden Richters statt. Diese Anzahl kann je nach Umfang und Schwierigkeitsgrad auf drei Richter reduziert werden.
Je nach Verfahrensart steht das Oberlandesgericht im Gerichtsaufbau an unterschiedlichen Positionen. Handelt es sich um Straf- oder Zivilrecht, ist es das Gericht zweiter Instanz zwischen dem Landgericht und dem Bundesgerichtshof. Anders verhält es sich bei Verfahren im Familienrecht und bei Kindschaftssachen. Hier befindet sich das Oberlandesgericht als zweite Instanz zwischen dem Amtsgericht und dem Bundesgerichtshof. Handelt es sich indes um Strafverfahren, die in der Gerichtsbarkeit des Bundes liegen, wird das Oberlandesgericht als unteres Bundesgericht tätig.
In zweiter Instanz entscheidet das Oberlandesgericht im Zivilrecht über Berufungen gegen Urteile und Beschwerden landgerichtlicher Entscheidungen. Ferner ist es in Familiensachen als zweite Instanz zuständig, wenn gegen Urteile der Amtsgerichte Berufung oder gegen Entscheidungen Beschwerde eingelegt wird.
Im Strafrecht ist das Oberlandesgericht in erster Instanz für in § 120 GVG geregelte Staatsschutzsachen zuständig, beispielsweise wenn die Gründung einer terroristischen Vereinigung verhandelt wird. In zweiter Instanz handelt das Oberlandesgericht zum einen als Revisionsinstanz, wenn Revision gegen Urteile eines Strafrichters oder eines Schöffengerichts eingelegt wird oder wenn es um Berufungsurteile des Landgerichts geht. Zum anderen handelt das Oberlandesgericht in zweiter Instanz als Beschwerdegericht, wenn gegen Entscheidungen der Strafkammern oder Strafvollstreckungskammern der Landgerichte Beschwerde erhoben wird. Es wird außerdem zu einer gerichtlichen Entscheidung herangezogen, wenn im Rahmen eines Klageerzwingungsverfahrens gegen einen ablehnenden Bescheid der Staatsanwaltschaft vorgegangen wird.
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