Bei der Berechnung des Wohngeldes sind auch Zinseinkünfte als Einkommen zu berücksichtigen, welche aus angelegtem Schmerzensgeld erzielt wurden. Dies entschieden die Leipziger Richter am Donnerstag.
Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) hat der Kläger keinen Anspruch auf höheres Wohngeld, weil die von ihm erzielten Zinseinkünfte mindernd zu berücksichtigen sind. Nach dem Wohngeldgesetz sind bei der Berechnung des Wohngeldes die der Einkommensteuer unterfallenen Einkünfte in Ansatz zu bringen. Danach ist das Schmerzensgeld als solches zu vernachlässigen, weil es nicht der Einkommensteuerpflicht unterliegt. Dies gelte jedoch nicht für Zinsen, die aus der Anlage von Schmerzensgeld erzielt werden. Diese seien nämlich einkommensteuerpflichtig (Urt. v. 09.02.2012, Az. 5 C 10.11).
Der Kläger, der eine monatliche Erwerbsunfähigkeitsrente von 698 Euro erhält, beantragte die Gewährung von Wohngeld. Dieser Antrag wurde mit dem Hinweis abgelehnt, dass der Mann wegen eines ärztlichen Behandlungsfehlers ein Schmerzensgeld in Höhe von 107.500 Euro erhalten habe. Der hiergegen erhobenen Klage haben das Verwaltungs- und das Oberverwaltungsgericht teilweise stattgegeben. Das Schmerzensgeld sei bei der Berechnung von Wohngeld weder als Einkommen noch als Vermögen des Klägers zu berücksichtigen.
Anders verhalte es sich aber für die Zinserträge, die der Mann aus der Anlage des Schmerzensgeldes auf einem Bankkonto erzielt und die er für das Jahr 2009 mit 2.400 Euro beziffert habe. Diese seien als sein Einkommen zu berücksichtigen. Deshalb stehe ihm ein geringerer Betrag an Wohngeld zu, als er ohne Berücksichtigung der Zinserträge hätte beanspruchen können.
Das BVerwG wies die Revision des Klägers nun zurück. Auch der Zweck des Schmerzensgeldes rechtfertige keine Privilegierung der Zinsen. Insbesondere werde der Kläger durch die Berücksichtigung der Zinsen nicht daran gehindert, frei über die Verwendung des Schmerzensgeldes zu verfügen. Auf Härtefallregelungen aus dem Recht der Grundsicherung und der Sozialhilfe könne er sich nicht berufen, weil diese im Wohngeldrecht grundsätzlich nicht entsprechend anwendbar sind.
tko/LTO-Redaktion
BVerwG : . In: Legal Tribune Online, 09.02.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/5534 (abgerufen am: 23.11.2024 )
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