Dieses Motiv hält der AGH als einziges für zulässig. Die Angabe "Mitglied der Rechtsanwaltskammer Köln" sei zwar kein besonderes Qualitätsmerkmal, sondern eine Selbstverständlichkeit. Da dies den (potentiellen) Mandanten jedoch in der Regel bewusst sei, drohe insoweit keine Irreführung. Da weiterhin das Angebot einer kostenlosen Erstberatung als solches erlaubt sei, sei auch die Werbung damit gestattet – jedenfalls wenn, wie hier, erkenntlich sei, für welche Rechtsgebiete das Angebot gilt. Dass sich aus der Anzeige nicht ergebe, welche der beiden Büroadressen der Hauptsitz der Kanzlei ist, sei rechtlich unbedenklich.
Schließlich drohe auch kein Risiko für die Qualität der Rechtsdienstleistung durch einen stark steigenden Andrang von Mandaten infolge der Anzeige. "Bei derart dilletantischer Werbung [sei] nicht mit einer solchen Folge zu rechnen". Auch Riemer selbst hatte eingeräumt, dass seine Anzeigen auf allenfalls minimale Resonanz gestoßen seien. Offenbar seien Gutscheinmodelle auf dem Rechtsberatungsmarkt noch zu ungebräuchlich - aber das könne sich ja ändern.
Bild: Martin Riemer, Adressdaten durch LTO unkenntlich gemacht