Hier sah der AGH einen Verstoß gegen das in §43b BRAO statuierte Verbot unsachlicher, also übermäßig anpreisender, skandalisierender, schockierender oder sonst wie effekthascherischer Werbung. Sexuelle Diskriminierung am Arbeitsplatz sei zwar durchaus ein Phänomen, das anwaltliche Beratung notwendig machen könne. Das konkrete Motiv sei jedoch unrealistisch und das Bein der Frau offenkundig als Blickfang für den Betrachter gedacht.
"Der hinreichende Verdacht der unsachlichen Werbung liegt vor, weil die Darstellung reißerisch und ohne jeden lnformationsgehalt ist, ohne dass dafür auch nur der geringste Anlass gegeben wäre", heißt es in der Entscheidung des AGH. Sie sei daher "geeignet, bei der rechtsuchenden Bevölkerung den Eindruck zu erwecken, die Rechtsanwaltschaft habe Derartiges nötig, um Mandate zu erlangen", schreiben die Richter weiter – allerdings ohne darauf einzugehen, dass ebendies für den einen oder anderen Einzelanwalt durchaus der Fall sein mag.
Ebenfalls unzulässig gemäß § 43b BRAO sei zudem die Bezeichnung als "Mitglied der Dr. Riemer Gruppe". Durch diese werde das Vorhandensein eines größeren Verbundes inklusive der damit womöglich einhergehenden Vorzüge in puncto Spezialisierung, Leistungsfähigkeit, usw. suggeriert. Tatsächlich bestehe die "Dr. Riemer Gruppe" aber nur aus dem namensgebenden Anwalt und zwei haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaften, deren Geschäftsführer und Alleingesellschafter wiederum er selbst ist. Zudem liege auch ein Verstoß gegen § 8 der Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA) vor, da die gemeinschaftliche Berufsausübung mit haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaften gemäß § 59a BRAO unzulässig wäre.
Bild: Martin Riemer, Adressdaten durch LTO unkenntlich gemacht