Deutliche Worte findet der AGH für dieses Motiv, das "mit den vom Antragsteller angebotenen Rechtsdienstleistungen nicht das Geringste zu tun" habe, da Riemer nicht im Ausländer- und Asylrecht tätig ist.
Unzulässig sei auch das Versprechen, 10 Prozent% des vereinnahmten Honorars an eine Flüchtlingsorganisation zu spenden. Zwar sei Werbung mit karitativer Tätigkeit nicht per se verboten. Das Spendenangebot diene aber "allenfalls nebenher" der Absicht, Flüchtlingen zu helfen; in erster Linie sollten damit Mandanten angelockt werden, die Flüchtlingen gegenüber positiv eingestellt sind. Zudem stehe die Bereitschaft des Anwalts, einen Teil seines Honorars zu spenden – allerdings nur, sofern dieses von einer Rechtsschutzversicherung übernommen wird – in keinerlei sachlichem Zusammenhang zu seinen Dienstleistungen. Die Werbung solle potentielle Mandanten zu einer nicht von vernünftigen Erwägungen getragenen Entscheidung bewegen und sei auch aus diesem Grunde verboten.
Bild: Martin Riemer, Adressdaten durch LTO unkenntlich gemacht