Sex auf der Terrasse
Um etwas mehr als ein hüllenloses Sonnenbad ging es in einem vom Amtsgericht (AG) Bonn entschiedenen Fall (Urt. v. 17.05.2006, Az. 8 C 209/05). Hier warf der Vermieter einer Mieterin vor, dass sie "im Beisein eines Herrn/Besuchers ihren sexuellen Bedürfnissen im Freien, d.h. auf ihrer Terrasse nachgekommen" sei.
Stimmt gar nicht, meinte die Frau und klagte gegen die Abmahnung.
Stimmt doch, stellte das Gericht fest. Und es musste zum Beweis nicht einmal auf die Fotos zurückgreifen, die Nachbarn von den Aktivitäten auf der Terrasse gemacht hatten. Denn mehrere Zeugen haben vor Gericht "in sich stimmig und widerspruchsfrei erklärt, dass die Klägerin mit ihrem Fuß bzw. Zeh am Glied des Herrn T gestreichelt habe und der Zeuge T dabei einen erigierten Penis hatte."
Die Fotos sind allerdings an die Mieterin herauszugeben. Aber nicht gleich. "Da die Bilder (…) derzeit dem Gericht vorliegen, wird eine Herausgabe erst nach Beendigung des Rechtsstreits und Rückgabe der Bilder durch das Gericht an die Beklagte möglich sein", so das AG.
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