Andere Länder, andere Sitten
Der Kläger in einem vor dem LG Dortmund verhandelten Fall hätte sich über eintöniges Essen wahrscheinlich nicht beschwert (Urt. v. 24.08.2007, Az. 17 S 45/07). Wohl aber darüber, dass er zwischen Sonnenaufgang und Sonnenuntergang gar nichts zu sich nehmen durfte, jedenfalls nicht in der Öffentlichkeit. Er war während des Ramadans in den Oman gereist und musste sich dort den islamischen Sitten unterordnen – bei der Nahrungsaufnahme ebenso wie bei der Bekleidung.
Nach Meinung der Dortmunder Richter ist eine geringe Minderung des Reisepreises angebracht, weil der Reiseveranstalter seiner Informations- und Hinweispflicht nicht ausreichend nachgekommen ist. Dem Touristen war zwar gesagt worden, dass am Zielort Ramadan sei, es könne aber nicht erwartet werden, dass ein Mitteleuropäer weiß, dass auch Nichtmuslime diesen Restriktionen unterworfen sind. Eine Aufklärung über islamische Bekleidungsvorstellungen, sei dagegen nicht notwendig gewesen. "Wer in ein muslimisches Land reist – und dies ist Allgemeingut – weiß oder muss wissen, dass er mit einem durchaus normalen westeuropäischen Kleidungsstil bereits die religiösen Gefühle der Einheimischen verletzen kann", so das LG.
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