Der verrückte Grenzstein
Seit Jahrzehnten unverändert in Kraft ist auch die wohl bekannteste grammatikalische Fehlleistung des Gesetzgebers: § 919 Abs. 1 BGB. Diese kann man aber auch durchaus so belassen. Immerhin hat sie schon Generationen von Juristen und Nicht-Juristen zum Schmunzeln veranlasst.
"Der Eigentümer eines Grundstücks kann von dem Eigentümer eines Nachbargrundstücks verlangen, dass dieser zur Errichtung fester Grenzzeichen und, wenn ein Grenzzeichen verrückt oder unkenntlich geworden ist, zur Wiederherstellung mitwirkt."
(Bild: wikimedia/Ralf Lotys/Cc-by-3.0)