Noch mehr Führer
Und nicht nur im Straßenverkehrsgesetz begegnet einem „der Führer“. § 9 Abs. 1 S. 1 der Thüringer Jagdhundeprüfungsverordnung (ThürJgdHdPO) erklärte bis letztes Jahr sogar, was ein Führer so macht:
"Der Führer geht mit dem angeleinten Hund und frei durchhängender Leine durch ein Stangenholz oder eine Kultur."
Arme Kultur! Das gilt umso mehr, als es mehrere Führer gab und diese auch noch bewaffnet waren, wie § 8 Abs. 1 S. 1 der Verordnung zeigte:
"Die Führer werden in gebührendem Abstand voneinander als Schützen am Rand einer Dickung aufgestellt."
Kein Job für Pazifisten. Und § 8 Abs. 1 S. 4 ThürJgdHdPO forderte sogar, dass "der Führer mehrfach schießen" muss. Das allerdings stand zumindest unter einem Richtervorbehalt, wie Satz 5 der Norm klarstellte:
"Die Anordnung dazu gibt ein Richter."
Hunde und Waffen also. Kein Wunder, dass Art. 8 Abs. 3 des Straßenverkehrsübereinkommen (StVÜb) so strenge Anforderungen stellt:
"Jeder Führer muß die erforderlichen körperlichen und geistigen Eigenschaften haben und körperlich und geistig in der Lage sein zu führen."
(Bild: Screenshot: meinfuehrer-derfilm.de)