Unkenntnis schützt vor Ehe nicht?
§ 1314 Abs. 2 BGB enthält unter Nr. 2 eine weitere Regelung, bei der man sich verwundert die Augen reibt. Danach kann eine Ehe auch aufgehoben werden, wenn "ein Ehegatte bei der Eheschließung nicht gewusst hat, dass es sich um eine Eheschließung handelt;"
Als Beispiel wird in der Kommentarliteratur zumeist der Fall genannt, dass ein Deutscher sich im Ausland auf eine religiöse Zeremonie einlässt, durch die nach Ortsrecht (Art. 11 Abs. 1, 13 Abs. 3 S. 1 EGBGB) eine zivilrechtliche Ehe wirksam zustande kommt.
Wellenhofer nennt im Münchener Kommentar (6. Auflage 2013; § 1314 Rn. 7) ein weiteres Beispiel: Die Regelung greift auch, wenn jemand bei einer Eheschließung meint, nur an einer Generalprobe oder einer Filmaufnahme teilzunehmen - ein nahezu täglich anzutreffendes Missverständnis.
Und Wellenhofer warnt: "Wer sich lediglich für den Trauzeugen hält, fällt nicht unter Abs. 2 Nr. 2, da insoweit kein Irrtum über die "Eheschließung" gegeben ist."
Also vorsichtig sein, wenn Sie jemand fragt, ob Sie sein Trauzeuge sein wollen. Auf § 1314 Abs. 2 Nr. 2 BGB können Sie sich nicht berufen, wenn Sie dann plötzlich verheiratet sind.
(Bild: © olly - Fotolia.com)