Recht in Reimen
Weniger bekannt als die sprachliche Fehlleistung in § 919 Abs. 1 BGB ist, dass das Gesetz in § 923 Abs. 3 einen wunderbaren Reim enthält:
"Diese Vorschriften gelten auch
für einen auf der Grenze stehenden Strauch."
Vielleicht ist es diese Regelung, die vor allem einige Amtsrichter immer wieder dazu animiert, auch Urteile in Reimform abzufassen. Auch wenn lustig womöglich anders ist.
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