Sinnlose Definitionen und gegenderte Gesetze
Sittenwidrig handelt, wer gegen die guten Sitten verstößt. Solche und ähnliche juristische Meisterleistungen finden sich in vielen Klausuren. Sie sind so inhaltsschwer wie die Feststellung, dass es bei Regen regnet. Und leider arbeitet auch der Gesetzgeber teilweise auf diesem Niveau. So konfrontieren die meisten Gemeindeordnungen (z.B. § 10 Abs. 1 GemO BW, § 21 Abs. 1 GO NRW) den Leser mit der erhellenden Erkenntnis:
"Einwohner der Gemeinde ist, wer in der Gemeinde wohnt."
Anstatt das zu konkretisieren, ist es einigen Landesgesetzgebern wichtiger, durch gegenderte Fassungen auch noch die Lesbarkeit zu erschweren, wie z.B. § 18 des SaarlKSVG belegt:
"Einwohnerin oder Einwohner ist, wer in der Gemeinde wohnt."
Welche Voraussetzungen zu erfüllen sind, damit man als Einwohner gilt, erfährt man nur in wenigen Landesgesetzen, etwa in § 11 Abs. 1 BbgKVerf:
"Einwohner der Gemeinde ist, wer in der Gemeinde seinen ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat."
Das klingt schon besser. Aber selbstverständlich kann man auch die Lesbarkeit dieser Definition geschlechtssensibel erschweren, wie § 21 Abs. 1 NDSGO unter der Überschrift "Einwohnerinnen und Einwohner, Bürgerinnen und Bürger" zeigt:
"Einwohnerin oder Einwohner einer Gemeinde ist, wer in dieser Gemeinde ihren oder seinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt hat."
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