Schlafend in die Ehe
Für Erheiterung sorgt auch § 1314 Abs. 2 Nr. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Nach dieser Regelung kann eine Ehe u.a. aufgehoben werden, wenn "ein Ehegatte sich bei der Eheschließung im Zustand der Bewusstlosigkeit (…) befand;"
Wellenhofer schreibt dazu im Münchener Kommentar zum BGB (6. Auflage 2013; § 1314 Rn. 6):
"Welche Sachverhalte man sich unter Bewusstlosigkeit vorstellen soll, bleibt im Dunkeln. Vielleicht mag Hypnose in Betracht kommen; (…)".
Auch wenn Hypnose bei manchen Eheschließungen die einzige schlüssige Erklärung für das "Ja-Wort" sein mag, kommt der Fall uns statistisch eher unwahrscheinlich vor.
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