Sicherungsverwahrung (Urt. v. 04.05.2011, Az. 2 BvR 2365/09 u.a.)
Für dieses Urteil brauchte es erst eine Aufforderung aus Straßburg. Der EGMR hatte bereits Ende 2009 gerügt, dass die rückwirkende Verlängerung der Sicherungsverwahrung gegen die EMRK verstößt. Anfang 2011 stellte er zudem fest, dass auch die 2004 eingeführte nachträgliche Sicherungsverwahrung die Menschenrechte der Betroffenen verletzt. Daraufhin erklärten die Richter in Karlsruhe sämtliche Vorschriften des Strafgesetzbuchs (StGB) und Jugendgerichtsgesetzes (JGG) über die Anordnung und Dauer der Sicherungsverwahrung für mit dem Grundgesetz (GG) unvereinbar.
Ein rückwirkend angeordneter oder verlängerter Freiheitsentzug ist danach nur noch möglich, wenn schwerste Gewalt- oder Sexualverbrechen drohen.
Mittlerweile hat der Gesetzgeber nachgelegt mit einem Therapieunterbringungsgesetz für Altfälle und einem weiteren Gesetz, das sicherstellen soll, dass es einen Unterschied zwischen Haft und Sicherungsverwahrung gibt.
Die Ansicht der Richter wird von bei 55 Prozent der Befragten geteilt. 40 Prozent lehnen sie allerdings ab.
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