Parteiverbot (Urt. v. 17.08.1956, Az. 1 BvB 2/51)
Eine Partei kann nur dann verboten werden, wenn sie darauf ausgerichtet ist, die freiheitlich demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen, so das BVerfG. Verfassungsfeindlichkeit allein reicht für ein Parteiverbot allerdings nicht aus. Zusätzlich muss eine aggressiv kämpferische Haltung gegenüber der staatlichen Grundordnung vorliegen. Immerhin stellt das Grundgesetz Parteien mit Art. 21 unter besonderen Schutz.
Diese Voraussetzungen hielt Karlsruhe im Fall der KPD für erfüllt, die Partei ist seitdem verboten. Im aktuell anhängigen NPD-Verbotsverfahren wird der Bundesrat dies der rechtsextremen Partei nachweisen müssen.
Das Urteil von 1956 trifft bei 52 Prozent der Befragten auf Zustimmung. 40 Prozent halten es für falsch, dass einer Partei eine aggressiv kämpferische Haltung nachgewiesen werden muss.
Bild: CC-BY-SA-3.0-de (wikimedia), Quelle: Roland-Rechtsreport 2014