Bundeswehr im Ausland (Urt. v. 12.07.1994, Az. 2 BvE 3/92 u.a.)
1992 beschloss die damalige Bundesregierung, dass sich die Bundeswehr an der NATO-Überwachung des von den Vereinten Nationen verhängten Embargos gegen Jugoslawien beteiligen sollte. Im selben Jahr kam der UN-Sicherheitsrat zu der Erkenntnis, man müsse den Luftraum über Bosnien-Herzegowina überwachen ("Operation Sky Monitor") Auch dem schloss sich die Bundesregierung an. Den Bundestag beteiligte sie an diesen Entscheidung aber nicht, was SPD und auch der Koalitionspartner FDP – jedoch nur in Bezug auf die "Operation Sky Monitor" – zu einem Organstreitverfahren veranlasste.
Das BVerfG stellte klar, dass Art. 24 Abs. 2 Grundgesetz (GG) den Bund zwar dazu berechtige, in "ein System gegenseitiger kollektiver Sicherheit" einzutreten. Damit war die NATO gemeint. Darüber hinaus dürfe der Bund auch die damit typischerweise verbundenen Aufgaben übernehmen. Grundsätzlich müsse aber immer die vorherige Zustimmung des Bundestages eingeholt werden, mahnte das BVerfG an.
Das stößt bei den Befragten überwiegend auf Zustimmung. 74 Prozent befürworten die Entscheidung aus Karlsruhe. Nur 19 Prozent stimmen ihr nicht zu.
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