Kopftuchverbot (Urt. v. 24.09.2003, Az. 2 BvR 1436/02)
Im September 2003 gab das BVerfG der Verfassungsbeschwerde einer angehenden muslimischen Lehrerin, die ihr Kopftuch auch im Unterricht tragen wollte, zwar statt. Jedoch nur, weil das Land Baden-Württemberg damals keine ausreichende gesetzliche Grundlage für das Verbot erlassen hatte. Gleichzeitig gaben sie ihr verfassungsrechtliches Ok für ein Kopftuch-Verbot für Lehrerinnen.
2004 hat Baden-Württemberg sein Schulgesetz modifiziert. Seitdem sind Lehrern "religiöse äußere Bekundungen" untersagt. Auch Bayern, Berlin, Bremen, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Thüringen, das Saarland und Schleswig-Holstein haben mittlerweile ein solches Verbot eingeführt. Damit gehen sie allerdings nicht so weit wie der französische Gesetzgeber, der ganz generell das Tragen einer Burka oder eines Niqab in der Öffentlichkeit verboten hat und damit auch vor dem Europäischen Menschenrechtsgerichtshof durchkam.
Mit 69 Prozent stimmt ein Großteil der Befragten der Entscheidung zu. 25 Prozent halten es für falsch, dass der Staat Lehrern verbieten darf, im Unterricht Kopftücher zu tragen.
© Angela Wulf - Fotolia.com, Quelle: Roland-Rechtsreport 2014