Vorratsdatenspeicherung (Urt. v. 02.03.2010, Az. 1 BvR 254/08 u.a.)
Der 1. Senat des BVerfG erklärte im März 2010 die Regelungen des Telekommunikationsgesetz (TKG) sowie der Strafprozessordnung (StPO) über die Vorratsdatenspeicherung für verfassungswidrig. Nach dem TKG sollten erfasste Daten anlasslos für sechs Monate von privaten Dienstanbietern gespeichert werden.
Das sei zwar nach Ansicht der Richter nicht schlechthin mit dem Grundgesetz unvereinbar. Es brauche aber ein höheres Maß an Datensicherheit sowie anspruchsvollere und klarere Regelungen zur Datenverwendung durch die Behörden. Die Auswertung der Daten dürfe außerdem nur bei dem begründeten Verdacht für eine schwere Straftat erfolgen.
Gut drei Jahre später verwarf der EuGH auch die zugrunde liegende EU-Richtlinie. Wie es mit der Vorratsdatenspeicherung nun weitergeht, ist noch offen.
Die Entscheidung trifft auf die mit Abstand größte Zustimmung. 90 Prozent der Befragten teilen die Ansicht der Karlsruher Richter. Lediglich 7 Prozent sind damit nicht einverstanden.
© .shock - Fotolia.com, Quelle: Roland-Rechtsreport 2014