Rauchverbot (Urt. v. 30.06.2008, Az. 1 BvR 3262/07)
Die Verfassungsbeschwerden zweier Gastwirte aus Berlin und Baden-Württemberg gegen die Nichtraucherschutzgesetze ihrer Länder hatten Erfolg. Damals war es Lokalen erlaubt, einen abgetrennten Raucherraum einzurichten.
Kleine, einräumige Bars oder Kneipen hatten das Nachsehen. Das BVerfG entschied, wenn der Gesetzgeber Ausnahmen vom Rauchverbot vorsehe, müssten diese auch für Eckkneipen gelten, andernfalls läge ein Verstoß gegen die freie Berufsausübung der betroffenen Gastwirte vor. Sie würden sonst in unzulässiger Weise belastet. Denn gerade in kleinen Kneipen gebe es einen besonders hohen Anteil an Rauchern. Was aber für weitaus mehr Aufsehen sorgte: Gleichzeitig wiesen die Richter darauf hin, dass der Gesetzgeber auch ein striktes, ausnahmsloses Rauchverbot in allen Gaststätten verhängen dürfe, weil dadurch alle Gastwirte in gleicher Weise betroffen wären.
Die Meinungen zu diesem Urteil sind gespalten. Lediglich 48 Prozent halten sie für richtig. Ebenso viele sind jedoch gegenteiliger Meinung.
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