Schwangerschaftsabbruch (Urt. v. 28.05.1993, Az. 2 BvF 2/90 u.a.)
Die Karlsruher Richter mussten im Mai 1993 entscheiden, ob verschiedene Vorschriften zum Schwangerschaftsabbruch – darunter § 218a Strafgesetzbuch (StGB) a.F. – das ungeborene Leben ausreichend schützen.
Das BVerfG stellte damals fest, dass neben dem Schutz des ungeborenen Lebens auch die Grundrechte der Mutter zu beachten seien. Art und Umfang müsse der Gesetzgeber festlegen. Das Gericht merkte aber an, dass es sich nicht nur nach objektiven Kriterien bemesse, wann eine Schwangerschaft für eine Frau unzumutbar sei, sondern auch subjektive Aspekte berücksichtigt werden müssten. So könnten auch psychische Drucksituationen zu einer Unzumutbarkeit führen.
Ein Abbruch dürfe nur in den ersten Wochen ohne strafrechtliche Konsequenzen bleiben. Und auch nur, wenn sich die Schwangere zuvor ärztlicher Beratung unterzieht.
79 Prozent halten dies für richtig. 14 Prozent wollen der Entscheidung nicht zustimmen.
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