Kein Recht auf Rausch (Beschl. v. 09.03.1994, Az. 2 BvL 43 u.a.)
Im März 1994 entschieden die Verfassungsrichter zwar, dass es kein "Recht auf Rausch" gebe, die Strafvorschriften zum unerlaubten Erwerb und Besitz von Cannabis also nicht verfassungswidrig seien. Karlsruhe stellte aber auch klar, dass die Strafvorschriften im Betäubungsmittelgesetz am Maßstab der Allgemeinen Handlungsfreiheit und am Grundrecht der Freiheit der Person zu messen seien. Für den Besitz von geringen Mengen zum Eigengebrauch müssten die Ermittlungsbehörden stets prüfen, ob das Strafrecht tatsächlich das geeignetste Mittel sei. Verfahren wegen des Erwerbs oder Besitzes von Haschisch in geringen Mengen zum Eigenkonsum werden daher von den Ermittlungsbehörden in der Regel eingestellt.
Dass man bei Haschisch-Besitz zum Eigenbedarf nicht unbedingt strafen muss, finden 46 Prozent der Befragten gut, etwas mehr (47 Prozent) teilten die Ansicht der Karlsruher Richter nicht.
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