"Fickshui"
Als "grob geschmacklos", "gesellschaftlich anstößig und zudem beleidigend gegenüber den Anhängern der Grundideen des Feng Shui" empfand das Deutsche Patent- und Markenamt den Namen "FickShui". Es wies daher die Anmeldung gemäß §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 5 Markengesetz (MarkenG) zurück.
Zu Unrecht, wie das Bundespatentgericht (BPatG) in einem ausgerechnet am 1. April verkündeten Beschluss meint (Beschl. v. 01.04.2014, Az. 27 W(pat) 41/10). Auch wenn der Wortbestandteil "Fick" sexuelle Bezüge aufweise und vulgärsprachlichen Ursprungs sei, stelle dies für sich genommen keinen Grund für eine Schutzversagung aus dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen die guten Sitten dar. "FengShui" sei ein kommerzialisierter Begriff, sodass seine Verballhornung zu "FickShui" nicht anstößig oder diskriminierend im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG sei.
Schließlich kann man auch Bekleidungsstücke, nicht-alkoholische und alkoholische Getränke unter dem Markennamen "Ficken" verbreiten. Das hatte das BPatG bereits knapp drei Jahre zuvor entschieden (Beschl. v. 03.08.2011, Az. 26 W (pat) 116/10). Zwar handle es sich dem "Wortsinn nach (um) eine derbe Bezeichnung zum Vollzug des Geschlechtsverkehrs". Der Begriff sein aber "in seinem Aussagegehalt geschlechtsneutral und damit nicht einseitig herabsetzend".
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