Hingabe ist Rechtspflicht
Dass durch die Ehe auch eine Geschlechtsgemeinschaft begründet wird, ist allgemein bekannt. Was das bedeutet, konkretisierte der Bundesgerichtshof (BGH) in einer mittlerweile geradezu legendären Entscheidung (Urt. v. 02.11.1966, Az. IV ZRE 239/65).
In dem zugrunde liegenden Fall verlangte der Kläger die Scheidung von seiner Ehefrau. Er hat vorgetragen, "die Zerrüttung der Ehe sei aus der Einstellung der Beklagten zum ehelichen Verkehr entstanden. Sie habe ihm erklärt, sie empfinde nichts beim Geschlechtsverkehr und sei imstande, dabei Zeitung zu lesen; er möge sich selber befriedigen. Der eheliche Verkehr sei eine reine Schweinerei. Sie gebe ihm lieber Geld fürs Bordell (...) Die Beklagte habe sich beim ehelichen Verkehr entsprechend verhalten".
Eine solche Einstellung wird dem Wesen der ehelichen Lebens- und Geschlechtsgemeinschaft, zu der Ehegatten einander nach § 1353 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) auch rechtlich verpflichtet sind, nicht gerecht – jedenfalls nicht nach Meinung der obersten Zivilrichter. Denn "die Frau genügt ihren ehelichen Pflichten nicht schon damit, dass sie die Beiwohnung teilnahmslos geschehen lässt. Wenn es ihr aufgrund ihrer Veranlagung oder aus anderen Gründen, zu denen die Unwissenheit der Eheleute gehören kann, versagt bleibt, im ehelichen Verkehr Befriedigung zu finden, so fordert die Ehe von ihr doch eine Gewährung in ehelicher Zuneigung und Opferbereitschaft und verbietet es, Gleichgültigkeit oder Widerwillen zur Schau zu tragen."
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