Unharmonischer Intimverkehr als Reisemangel
Nicht weniger legendär ist eine Entscheidung des AG Mönchengladbach, in der der Kläger Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit verlangte (Urt. v. 25.04.1991, Az. 5a C 106/91).
Er begründete seine Forderung damit, dass es in dem Hotelzimmer kein Doppelbett, sondern lediglich zwei nicht miteinander verbundene Einzelbetten gab. Ihm entging daher während seiner vierzehntägigen Urlaubszeit ein "friedliches und harmonisches Einschlaf- und Beischlaferlebnis". Aufgrund der örtlichen Gegebenheiten sei ein harmonischer Intimverkehr nahezu völlig unmöglich gewesen. Der erhoffte Erholungswert, die Entspannung und die ersehnte Harmonie mit seiner Lebensgefährtin seien erheblich beeinträchtigt gewesen. Dies habe bei ihm und bei seiner Lebensgefährtin zu Verdrossenheit, Unzufriedenheit und Ärger geführt.
Selbst schuld, meinte das AG Mönchengladbach. Denn es sei "ganz und gar nicht so, dass der Kläger seinen Urlaub ganz ohne das von ihm besonders angestrebte Intimleben hätte verbringen müssen". Er hatte nur zu wenig Phantasie – anders als das Gericht. Diesem "sind mehrere allgemein bekannte und übliche Variationen der Ausführung des Beischlafs bekannt, die auf einem einzelnen Bett ausgeübt werden können, und zwar durchaus zur Zufriedenheit aller Beteiligten."
Und selbst, wenn die speziellen "Beischlafpraktiken" des Klägers ein fest verbundenes Doppelbett voraussetzen sollten, hätte es nur weniger Handgriffe bedurft, um die Betten miteinander zu verbinden - entweder mit einer Schnur oder mit einem Hosengürtel, fand das Gericht. Dieser werde schließlich "in seiner ursprünglichen Funktion in dem Augenblick sicher nicht benötigt".
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