Kein Schmerzensgeld für verprügelten Liebhaber
Verständnis für einen gehörnten Ehemann zeigte das LG Paderborn (Urt. v. 12.10.1989, Az. 1 S 197/89). Er hatte seine Frau und ihren Liebhaber in flagranti erwischt – und zwar in der ehelichen Wohnung, wo auch der 12-jährige Sohn der Eheleute schlief. Der Ehemann verprügelte seinen Nebenbuhler daraufhin so sehr, dass dieser eine Woche im Krankenhaus behandelt werden musste und insgesamt sechs Wochen arbeitsunfähig war. Für diese Verletzungen forderte der Geschädigte Schmerzensgeld.
Erfolg hatte er damit nicht. Die Paderborner Richter stellten zwar fest, dass der Ehemann den Kläger rechtswidrig und schuldhaft verletzt habe. Dessen Mitverschulden überwiege jedoch so sehr, dass es zum völligen Ausschluss eines Schmerzensgeldanspruchs führe.
Das Verhalten des Liebhabers wertete das Gericht als "ungeheure Provokation". Es offenbare ein "besonderes Maß an Hemmungslosigkeit und Unverfrorenheit", sei "schamlos" und von "nicht zu überbietender Dreistigkeit". Vor diesem Hintergrund könne er keine besondere Genugtuung für die erlittenen Verletzungen verlangen. "Dies würde auch dem Rechtsempfinden der Bevölkerung widersprechen" – so das Paderborner Gericht.
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