"Ready to fuck", "Schenkelspreizer","Schlumpfwichse" und mehr
"Ready to fuck" geht aber nicht, meint das BPatG wenige Wochen später (Beschl. v. 20.09.2011, Az. 27 W (pat) 138/10). Denn hier steht der "vulgäre Ausdruck als Verb für die Ausübung des Geschlechtsverkehrs, was durch den Kontext 'ready to' (bereit für) vorgegeben ist." Warum das anders bewertet wurde als bei dem Begriff "Ficken" ist schwer nachvollziehbar. Das gilt umso mehr, als das Gericht zur Begründung auch anführte, "dass der Werberat, das Selbstkontrollorgan der deutschen Werbewirtschaft, Anfang 2011 die Verwendung der Begriffe "Vögeln" und "Ficken" in Slogans bzw. als Produktbezeichnung gerügt hat".
Der BGH bestätigte jedenfalls die Entscheidung (Beschl. v. 02.10.2012, Az. I ZB 89/11). Das Argument, dass der Begriff in Kombination mit anderen Wörtern die Bedeutung von "Verpiss dich" (fuck off), "Was zum Teufel" (what the fuck), "Scheiß drauf" (fuck it), "Ich mach Dich fertig" (I will fuck you) oder "Ich werde ausgeraubt" (I was fucked) haben kann, konnte die obersten Zivilrichter nicht umstimmen.
Unzulässig sind übrigens auch "Schenkelspreizer" (BPatG, Beschl. v. 26.11.199, Az. 26 W (pat) 107/97) und "Schlumpfwichse" (BPatG, Beschl. v. 26.09.2011, Az. 26 W (pat) 8/11) als Namen für alkoholische Getränke. Auch "Arschlecken24" geht nicht, weil der Begriff nicht lediglich im Sinne von "Rutsch mir den Buckel runter" oder "Lass mich in Ruhe", sondern in seinem Wortsinne zu verstehen sei. Dies zeige die Eingabe in Suchmaschinen, die vielfach auf einschlägige Sex- und Pornoseiten führt – wie die Richter am BPatG (selbst?) feststellten (Beschl. v. 09.02.2011, Az. 26 W (pat) 36/10).
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